Geht ein gerade gekauftes Produkt kaputt, ist das zwar ärgerlich, aber oft kein finanzieller Verlust. Denn Händler sind zur Gewährleistung verpflichtet.

Wochenlang liest man Testberichte, vergleicht die besten Angebote und freut sich schließlich, das perfekte Produkt gefunden zu haben. Doch dann das: Schon nach kurzer Zeit funktioniert es nicht mehr. Pech gehabt? Zum Glück nicht. Denn Sie können Ihr Recht auf Gewährleistung geltend machen. Was das ist und wie Sie vorgehen.

Gewährleistung bedeutet, dass ein Händler zwei Jahre dafür einstehen muss, dass ein Produkt frei von Mängeln bleibt. Die Frist läuft ab dem Zeitpunkt, an dem Sie das Produkt erhalten haben. Bei Käufen im Laden meint das die Übergabe an der Kasse, bei Online-Käufen den Moment, an dem der Gegenstand bei Ihnen zu Hause ankommt.

Geht das gekaufte Produkt innerhalb der zwei Jahre kaputt, können Sie Ihre Rechte gegenüber Ihrem Vertragspartner geltend machen, also beim Verkäufer der Ware. „Sie können grundsätzlich zwischen einer Ersatzlieferung oder einer Reparatur wählen. Dies nennt man Nacherfüllung. Für Kosten hierfür muss der Händler aufkommen“, erklärt die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

Die Verbraucherschützer nennen eine ganze Liste an Mängeln, bei denen die Gewährleistung einspringt:

Als Käufer sind Sie in der Pflicht, den Mangel zu beweisen. Am besten fertigen Sie Fotos vom Produkt an, um den Defekt zu dokumentieren. Dabei wird innerhalb der ersten zwölf Monate nach der Übergabe angenommen, dass die Ware schon beim Kauf fehlerhaft war. Das gilt für Verträge, die nach dem 1. Januar 2022 abgeschlossen wurden. Für Käufe vor diesem Datum gilt noch die alte Frist von sechs Monaten.

Unterstellt Ihnen der Händler, dass Sie den Mangel verursacht haben, ist er in der Schuld, die Mangelfreiheit bei der Übergabe oder Lieferung zu beweisen. Anders sieht es aus, wenn Sie den Mangel erst nach mehr als zwölf beziehungsweise sechs Monaten feststellen. Dann müssen Sie wiederum beweisen, dass das Produkt schon fehlerhaft oder defekt war, als Sie es gekauft haben. Das ist in der Praxis allerdings schwierig.

Aus Beweisgründen sollten Sie eine Reklamation am besten schriftlich vortragen, raten die Experten der Verbraucherzentrale. Das Schreiben können Sie beim Verkäufer vorbeibringen und sich die Aushändigung auf einer Kopie bestätigen lassen oder Sie senden Ihr Schreiben per Post an den Händler. Dies sollte aus Beweisgründen nachweisbar per Einschreiben erfolgen.

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