Ein Kreuz bei der Steuererklärung spart bares Geld: die Zusammenveranlagung. Doch vom Ehegattensplitting profitiert nicht jeder Steuerzahler.
Wie kann ich weniger Steuern zahlen? Diese Frage stellen sich viele nicht nur, wenn sie ihre Steuererklärung abgeben. Einen Vorteil haben dabei Verheiratete und Lebenspartner, die sich gemeinsam veranlagen können: das Ehegattensplitting. t-online beantwortet die wichtigsten Fragen.
Ehegattensplitting ist eine Möglichkeit, wie sich Ehe- oder Lebenspartner steuerlich veranlagen können, die über ein unterschiedlich hohes Einkommen verfügen. Der Steuervorteil, der aus diesem Splittingverfahren folgt, ist umso größer, je höher der Einkommensunterschied ist. Das Finanzamt berechnet die Steuer so, als würden beide Partner dasselbe verdienen.
Dabei geht es wie folgt vor: Der Ehe- oder Lebenspartner, der wesentlich mehr verdient, wird in die Steuerklasse III eingestuft, der Zweitverdiener in die Steuerklasse V. Liegen die Einkommen nicht weit auseinander, können beide Partner auch jeweils die Steuerklasse IV wählen. Mit diesen steuerlichen Einstufungen können Sie Ihr Nettoeinkommen im Laufe des Jahres erhöhen – unterm Strich aber keine Steuern sparen. Lesen Sie hier, was die beste Steuerklasse für Verheiratete ist.
Ehegattensplitting bei der Steuererklärung: Ehe- oder Lebenspartner, die eine gemeinsame Steuererklärung abgeben, kreuzen auf der ersten Seite des Mantelbogens das Kästchen „Zusammenveranlagung“ an. Dann werden beide Einkommen steuerlich zusammen veranlagt.
Das Ehegattensplitting erfolgt in drei Schritten: Zunächst wird das zu versteuernde Einkommen beider Partner ermittelt und danach gesplittet – das heißt, halbiert. Was das zu versteuernde Einkommen genau ist, lesen Sie hier.
Im zweiten Schritt wird aus dem halbierten Einkommen die Einkommensteuer nach dem Grundtarif ermittelt. Im letzten Schritt wird die ermittelte Einkommensteuer verdoppelt – also auf beide Steuerpflichtigen in gleicher Höhe verteilt.
Selbst wenn einer der Partner nicht berufstätig ist, rechnet das Finanzamt zwei Grundfreibeträge an. Zudem können Eheleute und Lebenspartner Gewinne und Verluste miteinander verrechnen. Auf Wunsch können Sie sich aber auch jeweils einzeln als Steuerpflichtige veranlagen lassen, also auf das Ehegattensplitting verzichten.
Und: Selbst wenn Sie Ihr Kreuz in der Steuererklärung bei der Zusammenveranlagung gemacht haben, können Sie Ihre Entscheidung noch so lange widerrufen, bis der Steuerbescheid bestandskräftig ist. Das gilt auch, wenn der Bescheid des Partners schon bestandskräftig ist. Andersherum ist der Widerruf eines Partners bei der getrennten Veranlagung nur wirksam, wenn beide Partner diese Individualbesteuerung widerrufen.
Grundfreibetrag: Dabei handelt es sich um das Existenzminimum, das nicht besteuert wird. Alleinstehende, die 2025 weniger als 12.096 verdienen, müssen keine Einkommensteuer zahlen. Bei Ehe- oder Lebenspartnern liegt der Grundfreibetrag bei 24.192 Euro. Steuern werden erst auf Einkommen über diesen Grenzen berechnet. Der Grundfreibetrag wird automatisch berücksichtigt.
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Legen wir zum Beispiel ein Einkommen in Höhe von 50.000 Euro zugrunde, zahlt derjenige, der sein Einkommen einzeln veranlagt, im Grundtarif 10.691 Euro an Einkommensteuer. Wird das gleiche Einkommen von Ehe- oder Lebenspartnern gemeinsam veranlagt, fordert das Finanzamt insgesamt 5.854 Euro – jeweils bezogen auf den steuerlichen Grundtarif 2025 (ohne Solidaritätszuschlag und ohne Kirchensteuer).
Einkommensteuerrechner: Über den Einkommensteuerrechner des Bundesministeriums der Finanzen können Sie die Einkommensteuer für das Jahr 2025 bis rückwirkend zum Jahr 1958 berechnen. Sie können das zu versteuernde Einkommen sowohl für Alleinstehende oder als Ehe- oder Lebenspartner ermitteln.
Im Mai 2013 erklärte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) den Ausschluss von eingetragenen Lebenspartnerschaften vom Ehegattensplitting für verfassungswidrig (2 BvR 909/06). Das Recht auf steuerliche Zusammenveranlagung gelte zudem rückwirkend zum 1. August 2001, dem Zeitpunkt der Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes.
In Deutschland ist es nicht möglich, als Mann und Frau in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zu leben. Das ist homosexuellen Paaren vorbehalten. Für die Steuer von heterosexuellen Paaren bedeutet das: Entweder Sie heiraten oder Sie können das Ehegattensplitting nicht nutzen. Ohne Ehering ergibt sich für Sie also ein Steuernachteil gegenüber verheirateten Paaren mit gleichem Haushaltseinkommen. Mehr zum Thema lesen Sie hier.
Stirbt Ihr Partner, können Sie im Jahr des Todes und im darauffolgenden Jahr noch einmal die steuerliche Zusammenveranlagung wählen. Damit Sie dieses Witwensplitting nutzen können, müssen zum Todeszeitpunkt aber die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung erfüllt gewesen sein. Das bedeutet: Beide Eheleute oder eingetragene Lebenspartner müssen in Deutschland gewohnt und nicht dauerhaft getrennt gelebt haben.