Rechtliche Fragestellungen
Weihnachtsmarkt: Diese Fallstricke sollten Sie kennen
Aktualisiert am 30.11.2024 – 13:07 UhrLesedauer: 2 Min.
Viele Menschen lieben Weihnachtsmärkte. Und doch kann auch mal etwas schiefgehen. Diese fünf rechtlichen Dinge sollten Sie kennen.
Am Wochenende läutet der 1. Advent für viele Menschen die Weihnachtsmarkt-Saison ein. Damit Sie auf Ihren ersten Besuch in diesem Jahr gut vorbereitet sind, beantworten wir fünf wichtige rechtliche Fragen:
Ob Holzschnitzereien, Engelsfiguren oder Hausschuhe aus Lammfell: Auf Weihnachtsmärkten finden Sie neben Leckerem auch viele schöne Dinge für Ihr Zuhause. Wem ein Produkt nach dem Kauf nicht mehr gefällt, ist bei Rückgabe oder Umtausch auf die Kulanz des Händlers angewiesen. Denn einen Anspruch darauf haben Käuferinnen und Käufer nicht, sagt Rechtsanwältin Gudrun Winkelmann vom Deutschen Anwaltverein.
Weist ein Produkt jedoch innerhalb von zwölf Monaten ab Kaufdatum einen Mangel auf, können Käuferinnen und Käufer ihre Gewährleistungsansprüche geltend machen und Nachbesserung verlangen – entweder durch Reparatur oder Umtausch.
Damit Sie im Falle eines Mangels oder gewünschten Umtauschs nachweisen können, dass Sie ein Produkt beim jeweiligen Händler gekauft haben, sollten Sie eine Quittung zur Hand haben. Einen Beleg sollten Sie sich auch auf dem Weihnachtsmarkt grundsätzlich ausstellen lassen, rät Winkelmann. Wenn kein Kassenbon vorliege, ließen sich defekte Sachen etwa nur dann reklamieren, wenn ganz klar sei, dass niemand anders identische Dinge anbietet.
3. Darf ich die Glühweintasse, für die ich Pfand gezahlt habe, einfach mit nach Hause nehmen?
Nein, das ist Diebstahl – „auch wenn Pfand bezahlt wurde“, sagt Rechtsanwältin Winkelmann. Denn mit der Vereinbarung eines Pfands wollen Händlerinnen und Händler grundsätzlich sicherstellen, dass die Tasse tatsächlich zurückkehrt. „Wenn man die Tasse mitnehmen will, muss man am Stand fragen und häufig noch etwas mehr bezahlen“, so Winkelmann.
Im dichten Gedränge eines Weihnachtsmarkts kann es durchaus passieren, dass versehentlich Glühwein, Currywurstsoße oder Zuckerwatte dort landet, wo sie niemand haben möchte: auf der Handtasche oder einem Jackenärmel. Fügt jemand Drittes Ihnen auf diese Weise Schaden zu, kommt dessen Privathaftpflichtversicherung für die finanziellen Folgen auf.
„Besitzt die Person keine Privathaftpflichtversicherung, muss sie den Schaden aus eigener Tasche zahlen“, sagt Julia Alice Böhne vom Bund der Versicherten. Kann sie das nicht leisten, kann auch Ihre eigene Privathaftpflichtversicherung einspringen – sofern diese eine sogenannte Forderungsausfalldeckung einschließt.
Nutzt ein Taschendieb das dichte Gedränge eines Weihnachtsmarkts aus, um Ihnen unbemerkt Geld oder Wertgegenstände aus der Jacke oder Tasche zu stehlen, so handelt es sich um einen einfachen Diebstahl. Und dieser ist meist nicht über die Hausratversicherung abgesichert. Mit einer Entschädigung des Versicherers ist Böhne zufolge daher nicht zu rechnen. Anders sieht es aus, wenn Ihnen die Tasche gewaltsam entrissen wird. Denn bei Raub wiederum greift der Versicherungsschutz der Hausratversicherung.