Frist läuft ab

So beantragen Sie noch schnell einen Grundsteuererlass


Aktualisiert am 03.03.2025 – 12:49 UhrLesedauer: 2 Min.

Mietwohnungen: Stand eine Immobilie unverschuldet leer, können Vermieter Grundsteuererlass beantragen. (Quelle: ah_fotobox/Thinkstock by Getty-Images-bilder)

Unter bestimmten Umständen können sich Eigentümer einen Teil der Grundsteuer erstatten lassen. Für wen das gilt und bis wann Sie Zeit dafür haben.

Sind Mieter mit ihren Zahlungen in Verzug, können Vermieter diese finanziellen Einbußen abfedern – über eine Entlastung bei der Steuer. Unter bestimmten Voraussetzungen haben Vermieter nämlich Anspruch auf einen Teilerlass der Grundsteuer. Möglich ist das, wenn sie im vergangenen Jahr unverschuldet erhebliche Mietausfälle hatten. Darauf weist der Eigentümerverband Haus und Grund Deutschland hin. Allerdings sollten Sie sich beeilen.

Die Anträge für das Jahr 2024 können Sie nur noch bis zum 31. März 2025 stellen. Dafür reicht ein formloser Antrag, den Sie an die Steuerämter der Städte und Gemeinden schicken. In den Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg sind die Finanzämter zuständig.

Die Frist lässt sich nicht verlängern. Versäumen Sie den Termin, liegt es im Ermessen des Finanzamts, ob Sie noch eine Erstattung erhalten.

Die Grundsteuer für vermietete Immobilien wird erlassen, wenn die Mieterträge entweder um mehr als 50 Prozent hinter dem normalen Rohertrag einer Immobilie zurückblieben oder eine Immobilie vollkommen ertraglos war. Im ersten Fall werden 25 Prozent der Grundsteuer erlassen, im zweiten Fall 50 Prozent.

Gültige Ursachen für die Mietausfälle: Leerstand, allgemeiner Mietpreisverfall oder strukturelle Nichtvermietbarkeit. Auch außergewöhnliche Ereignisse wie Wohnungsbrände und Wasserschäden, beispielsweise durch Unwetter oder Flutkatastrophen, sind berechtigte Gründe.

Wichtig: Der Vermieter darf die Mietausfälle nicht selbst verschuldet haben. Das bedeutet, dass er sich ernsthaft und nachhaltig darum bemüht haben muss, die Wohnung zu vermieten. Das sollte er dokumentieren können. Eine geplante Renovierung oder ein Umbau sind ebenfalls keine Gründe für eine Grundsteuererstattung.

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