Feiertags- und Sonntagszuschläge sind in vielen Branchen üblich. Doch ist dieser Lohn- oder Gehaltszuschlag auch Pflicht? Und was gilt bei der Steuer?
Ob in Krankenhäusern, beim Bäcker oder in Bus und Bahn: Dienst an Sonn- und Feiertagen ist dort gang und gäbe. Das ist erlaubt, weil die Arbeit nicht einfach auf einen Werktag verschoben werden kann.
Wer am Wochenende oder an einem Feiertag arbeitet, muss dafür laut Arbeitszeitgesetz (ArbZG) aber einen Ersatzruhetag als Ausgleich erhalten. Oft gibt es zusätzlich noch einen Sonn- oder Feiertagszuschlag. Wir erklären, wann Arbeitgeber dazu verpflichtet sind, wie man den Zuschlag berechnet und ob er zwingend steuerfrei sein muss.
Nein. Laut ArbZG haben Sie keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Feiertagszuschlag oder Sonntagszuschlag. Das gilt nicht einmal für Weihnachten. Ein Anspruch besteht nur, wenn Zuschläge im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag vereinbart wurden.
Außerdem kann er sich aus einer sogenannten betrieblichen Übung ergeben. Das bedeutet, dass Ihr Arbeitgeber bereits über einen längeren Zeitraum freiwillig Feiertags- oder Sonntagszuschläge gezahlt hat.
Wie hoch der Sonn- oder Feiertagszuschlag ausfällt, hängt von der individuellen Vereinbarung ab. Manche Arbeitgeber zahlen Pauschalen, andere arbeiten mit Prozentsätzen, die auf den Stundenlohn aufgeschlagen werden.
Bei manchen Arbeitgebern variieren die Prozentsätze für Zuschläge je nach Feiertag. So kann zum Beispiel am Ostersonntag ein höherer Feiertagszuschlag gezahlt werden als am Ostermontag oder am 1. Weihnachtstag ein höherer als am 2. Weihnachtstag.
Wenn Arbeitnehmer für ihre Arbeit an Sonn- und Feiertagen oder für Nachtschichten einen Gehaltszuschlag bekommen, kann das steuerfrei bleiben. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf gilt das aber nicht, wenn der Aufschlag pauschal gezahlt wird – also ohne Rücksicht auf die tatsächlich erbrachte Arbeit.
„Arbeitnehmer sollten daher verlangen, dass der Arbeitgeber die Zuschläge individuell für die geleisteten Stunden abrechnet“, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Um Streitigkeiten mit dem Finanzamt zu vermeiden, sollten Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit sowie für Nachtarbeit einzeln abgerechnet werden. „Eine gute Dokumentation schützt vor nachträglichen Steuerforderungen.“
Dabei bleiben aber nur die Zuschläge, die neben dem Grundlohn für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gezahlt werden, in bestimmten Grenzen steuer- und sozialversicherungsfrei, nicht der normale Lohn. Folgende Grenzen gelten dabei:
Ja. Gehören Sonn- und Feiertage zu Ihren üblichen Arbeitszeiten und zahlt Ihr Arbeitgeber dafür Zuschläge, erhöhen diese das Kurzarbeitergeld. Bei Minijobs gibt es ebenfalls zwar keine Pflicht für Zuschläge, in der Regel zahlen viele Unternehmen diese aber auch an Minijobber.