Was gilt bei der Onlinebestellung von Medikamenten bezüglich des Datenschutzes? Darüber urteilte der Europäische Gerichtshof. Was sich für Kunden ändert.

Beim Verkauf von rezeptfreien, aber apothekenpflichtigen Medikamenten über das Internet muss auf den Datenschutz geachtet werden. Kunden müssen ausdrücklich in die Verarbeitung ihrer Daten einwilligen, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Freitag in Luxemburg entschied. Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hatte die Frage vorgelegt. (Az. C-21/23)

Der BGH muss in einem Rechtsstreit zwischen zwei konkurrierenden Apothekern entscheiden. Einer von ihnen verkauft seit 2017 Medikamente über Amazon. Wenn Kundinnen und Kunden diese bestellen, müssen sie verschiedene Informationen angeben. Der andere Apotheker klagte dagegen. Er will erreichen, dass sein Konkurrent die Mittel nicht länger über das Internet verkaufen darf, solange nicht sichergestellt sei, dass die Kunden vorab in die Verarbeitung von Gesundheitsdaten einwilligen können.

Der Bundesgerichtshof fragte den EuGH, ob es sich überhaupt um Gesundheitsdaten handle, wenn für den Medikamentenkauf kein ärztliches Rezept notwendig ist. Das bejahte der EuGH nun. Bei der Onlinebestellung eingegebene Daten wie Name, Lieferadresse und Informationen, die für die Individualisierung der Medikamente notwendig seien, stellten Gesundheitsdaten im Sinn der Europäischen Datenschutzgrundverordnung dar.

Der Verkäufer müsse Kundinnen und Kunden also über die Umstände und den Zweck der Datenverarbeitung informieren, und zwar deutlich und vollständig. Er müsse auch ihre ausdrückliche Einwilligung zu dieser Verarbeitung einholen.

Aus den Daten könne nämlich auf den Gesundheitszustand geschlossen werden, erklärte der EuGH, da eine Verbindung zwischen dem Käufer und dem Arzneimittel hergestellt werde. Das sei unabhängig davon, ob dieser die Medizin vielleicht für jemand anderen bestelle.

Im konkreten Fall muss nun der Bundesgerichtshof entscheiden. Er ist dabei an die Rechtsauffassung des EuGH gebunden.

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