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Erben Kinder automatisch, wenn ihr Vater neu verheiratet war?
26.11.2025 – 06:00 UhrLesedauer: 2 Min.

Jeden Tag beantwortet ein Experte aus der t-online-Ratgeberredaktion eine Leserfrage rund ums Geld. Heute geht es um die Erbfolge beim Tod eines Elternteils.
Gehen Ehen in die Brüche, hat das nicht nur emotionale Folgen, sondern auch finanzielle – mitunter sogar über die Eheleute hinaus. Denn auch das Verhältnis zu Kindern kann mit einer Scheidung Schaden nehmen. Jahrzehnte später führt das zu Fragen, wie sie sich eine t-online-Leserin stellt: „Erhält meine Tochter automatisch ihren Erbanteil, wenn ihr Vater stirbt und in zweiter Ehe verheiratet war, oder muss sie sich aktiv darum bemühen?“
Die Antwort darauf lässt sich allerdings nicht pauschal geben. Denn: Ob ein Kind automatisch etwas erbt, hängt davon ab, ob der Verstorbene ein Testament hinterlassen hat oder ob die gesetzliche Erbfolge gilt. Ohne Testament tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Dann erben die nächsten Angehörigen nach festen Quoten.
„In diesem Fall ist die Tochter neben der zweiten Ehefrau und gegebenenfalls weiteren Kindern des Verstorbenen Miterbin“, sagt Lisa Sönnichsen, Notarin in Hamburg und Vorstandsmitglied der Hamburgischen Notarkammer, t-online. Wie hoch die einzelnen Erbanteile sind, hänge jedoch vom Güterstand der Eheleute ab.
Leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhält die zweite Ehefrau in der Regel die Hälfte des Nachlasses – ein Viertel als gesetzlichen Erbteil und ein weiteres Viertel als pauschalen Zugewinnausgleich. Die übrige Hälfte geht an die Kinder, die sie zu gleichen Teilen unter sich aufteilen. Gibt es nur ein Kind, bekäme dieses also 50 Prozent; bei mehreren Kindern würde sich der Anteil entsprechend verringern.
Die Zugewinngemeinschaft ist sozusagen die Werkseinstellung, wenn eine Ehe geschlossen wird. Sie gilt automatisch, wenn es keinen Ehevertrag gibt. Andere Güterstände müssen bewusst geregelt werden. Gilt etwa eine Gütertrennung oder Gütergemeinschaft, können sich die Erbquoten deutlich unterscheiden.
Hat der Vater hingegen ein Testament errichtet und die Tochter dort nicht berücksichtigt, ist sie enterbt. Sie verliert dadurch aber nicht alle Ansprüche: „In diesem Fall steht ihr der sogenannte Pflichtteil zu – das ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils“, so Sönnichsen. Diesen Anspruch muss die Tochter aktiv gegenüber den Erben geltend machen.
Der Pflichtteil wird immer in Geld ausgezahlt, nicht in bestimmten Nachlassgegenständen. Wer also seinen gesetzlichen Anteil sichern möchte, sollte sich zeitnah rechtlich beraten lassen, denn Pflichtteilsansprüche verjähren in der Regel nach drei Jahren.










