
Zuschuss fürs Zuhause
Wohngeld: Verdienstobergrenze und notwendige Unterlagen
Aktualisiert am 06.02.2026 – 07:37 UhrLesedauer: 5 Min.
Das Geld für die Miete ist knapp? Wer wenig Einkommen zur Verfügung hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen Wohngeld beziehen. Wir zeigen Ihnen, wie.
Um ärmere Haushalte bei den Wohnkosten zu entlasten, gibt es vom Staat einen Zuschuss. Wohngeld nennt sich die Leistung, von der sowohl Mieter als auch Eigentümer profitieren können. Wir erklären Ihnen, wer Anspruch darauf hat, wie sich die Höhe des Wohngelds berechnet und was Sie tun müssen, um es zu beantragen.
Anspruch auf Wohngeld vom Staat haben Mieter und Untermieter, deren monatliches Gesamteinkommen unter einer bestimmten Einkommensgrenze liegt. Auch einkommensschwache Eigentümer können einen Zuschuss erhalten, wenn sie die Immobilie selbst nutzen. Lastenzuschuss nennt sich das dann. Etwa 7 Prozent aller Wohngeldempfänger leben in einer eigenen Immobilie.
Nach der Wohngeldreform 2023 profitierten bundesweit rund 1,2 Millionen Haushalte von der Leistung. Laut Statistischem Bundesamt erhielten sie im Schnitt 300 Euro im Monat – 110 Euro mehr als vor der Reform, die zum 1. Januar 2023 in Kraft trat. Auch die Anzahl der Wohngeldbezieher stieg dadurch stark: Zuvor hatten rund 650.000 Haushalte die Leistung bekommen. Inzwischen profitieren auch Bürger, die Mindestlohn verdienen oder eine Rente in vergleichbarer Höhe erhalten.
Keinen Anspruch auf Wohngeld haben Bezieher von Sozialhilfe, Bürgergeld oder BAföG. Denn bei diesen Transferleistungen sind die Wohnkosten schon berücksichtigt.
Die genaue Höhe des Wohngelds hängt von mehreren Faktoren ab. Die Basis für die Berechnung ist das Haushaltsgesamteinkommen, die Miete und die Anzahl der Haushaltsmitglieder.
Bei der Einkommensberechnung wird vom Bruttoeinkommen ausgegangen. Davon werden Freibeträge und Pauschalen abgezogen. Als Miete werden die Kaltmiete und Nebenkosten berücksichtigt – also etwa Wasser, Abwasser und Grundsteuer, nicht aber Heiz- und Warmwasserkosten.
Im Wohngeldgesetz (WoGG) sind allerdings Obergrenzen für die Miete verankert. So zählt nicht unbedingt die tatsächliche Miete; stattdessen gibt es sieben Mietenstufen (§12 WoGG). Je höher die Stufe, in die Sie eingeteilt werden, desto höher ist auch die Miete, die für die Wohngeldberechnung berücksichtigt wird.