Wenn der Ehepartner kein Testament verfasst hat und stirbt, ist die Erbfolge klar geregelt. Wie viel Sie bekommen und was Sie darüber hinaus wissen sollten.
Stirbt der Ehepartner, mit dem man schon jahrelang verheiratet war, kann das ein schwerer Schicksalsschlag sein. In der Zeit der Trauer kommt bald auch die Frage auf, wer eigentlich das Vermögen erbt – und die Sorge, was mit den gemeinsamen Gegenständen und Immobilien passiert.
t-online gibt Ihnen deshalb Antworten auf die wichtigsten Fragen: Wie viel erbt der Ehepartner genau? Wie sieht es bei Lebenspartnern aus? Und was gilt bei einer Scheidung?
Der Ehepartner bekommt neben Verwandten der ersten Ordnung ein Viertel und neben Verwandten der zweiten Ordnung die Hälfte des Erbes (§ 1931 BGB). Weiterhin gilt, dass der Ehegatte das ganze Erbe erhält, wenn keine Großeltern oder Verwandten der ersten oder zweiten Ordnung (mehr) leben.
Außerdem ist der sogenannte Güterstand entscheidend: Ohne einen Ehevertrag leben Ehegatten und eingetragene Lebenspartner in einer sogenannten Zugewinngemeinschaft. In diesem Fall erhält der Ehepartner zusätzlich noch ein Viertel des Erbes – der Rest geht an die lebenden Verwandten. Das nennt man auch Zugewinnausgleich (§ 1371 BGB) Mit Ehevertrag sieht es anders aus.
Schließen Sie allerdings einen Ehevertrag, regeln Sie dort, ob Sie in einer sogenannten Gütertrennung oder Gütergemeinschaft leben – hiervon hängt ab, wie viel Sie erben.
Gütergemeinschaft: Bei einer Gütergemeinschaft zählt das Vermögen der Ehepartner als Gemeinschaftsbesitz. Das heißt also: Bereits vor dem Erbfall gehört dem hinterbliebenen Ehepartner bereits die Hälfte. In diesem Fall erben Sie – neben Erben der ersten Ordnung – zusätzlich ein Viertel der gesamten Erbmasse. Neben Erben zweiter Ordnung erhalten Sie die Hälfte. Sollte es keine weiteren Erben geben, bekommen Sie das gesamte Vermögen des Erblassers.
Gütertrennung: Bei einer Gütertrennung zählt hingegen nur das Vermögen zur Erbmasse, das der Verstorbene rechtlich besaß – und nur diesen Teil kann der Ehepartner auch erben. Einen Zugewinnausgleich (siehe oben) gibt es hier nicht. Bei der Gütertrennung gilt es einen Sonderfall zu beachten. Bei bis zu zwei Kindern erbt sowohl der Ehepartner als auch jedes Kind den gleichen Anteil des Vermögens. Das ändert sich ab drei Kindern: Hier erhält der Ehepartner ein Viertel.
Neben dem gesetzlichen Erbteil – also ohne Testament – hat der hinterbliebene Ehepartner Anspruch auf den Hausrat, zumindest einen Teil davon. Das nennt man auch Voraus (§ 1932 BGB).
Wie viel des Hausrats man erbt, hängt davon ab, ob noch jemand miterbt oder nicht. Bei Kindern oder Enkeln haben Sie nur Anspruch auf den Teil des Hausrats, der nötig ist, um ein angemessenes Leben zu führen.
Das heißt in der Praxis: Sie bekommen nur Möbel, den gemeinsamen Computer oder die Bettwäsche. Teure Wanddekorationen oder Gemälde fallen unter das Vermögen – und werden unter allen Erben aufgeteilt. Wenn Sie keine Kinder haben, erhalten Sie den gesamten Hausrat.
Wenn ein Familienangehöriger zum Zeitpunkt des Todes des Verwandten bei ihm gewohnt hat – das heißt, Teil des Hausstands gewesen ist – steht ihm Unterhalt von den Erben zu, zumindest für 30 Tage (§ 1969 BGB). Das nennt man auch „Recht des Dreißigsten„.