Ein Mann kündigt seinen Job. Jahre später fordert er von seinem Ex-Chef, dass er ihm die Überstunden bezahlt. Ein Gericht gibt dem ehemaligen Mitarbeiter recht.

In der Schweiz hat ein Arbeitnehmer vor Gericht um sein Recht gekämpft – und gewonnen: Der Mann aus dem Kanton Waadt hatte dreieinhalb Jahre in einem Kebab-Imbiss als Küchenhilfe gearbeitet. 2009 kündigte er den Job.

Weil sein früherer Chef ihm die geleisteten Überstunden und nicht genommenen Urlaub nie bezahlt hatte, zog der Mann deshalb nach einigen Jahren vor Gericht. Im vergangenen Monat gab ihm das Bundesgericht recht – 15 Jahre nach seiner Kündigung, berichtet das Schweizer Portal „20 Minuten“.

Die Beschwerde des ehemaligen Arbeitgebers wurde abgewiesen und er wurde verurteilt, dem ehemaligen Mitarbeiter 125.000 Franken (133.000 Euro) zu bezahlen. Die Summe ergab sich aus der durchschnittlich vereinbarten Wochenarbeitszeit, die betrug 20 beziehungsweise 20,5 Stunden. Überstunden müssen in der Schweiz laut der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit einem Lohnzuschlag von 25 Prozent entschädigt werden – falls sie nicht durch Freizeit abgegolten werden. Außerdem belief sich sein Urlaubsanspruch auf vier Wochen pro Jahr.

Obendrauf muss der frühere Arbeitgeber die Gerichtskosten in Höhe von 5.000 Franken (5.300 Euro) bezahlen.

In Deutschland sind Überstunden grundsätzlich rechtlich zulässig. Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) setzt zwar keine Grenzen für Überstunden. Es schreibt aber vor, dass laut Paragraf 3 ArbZG die werktägliche Arbeitszeit in der Regel acht Stunden nicht überschreiten darf. In Ausnahmefällen sind maximal zehn Stunden möglich. Die wöchentliche Arbeitszeit liegt bei 40, maximal 48 Stunden. Wie viele Überstunden sich ergeben, hängt von der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit ab. Zudem kann der Arbeitsgeber in der Regel nur dann Überstunden anordnen, wenn es eine vertragliche Vereinbarung gibt. Ausnahmen sind in betrieblichen Notsituationen möglich, um Schaden zu begrenzen.

Wer Überstunden leistet, kann sie durch Freizeit ausgleichen. In Deutschland besteht keine gesetzliche Pflicht, dass Arbeitgeber Arbeitnehmern einen Zuschlag für Überstunden zahlen müssen. Außerdem besteht die Möglichkeit, bereits im Arbeitsvertrag eine bestimmte Anzahl von Überstunden mit dem Gehalt abzugelten.

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