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Kann ich das Erbe vor Eintritt des Erbfalls ausschlagen?


Aktualisiert am 31.03.2026 – 06:58 UhrLesedauer: 2 Min.

Paar am Küchentisch mit Laptop und Unterlagen: Wer nichts mit einem Erbe zu tun haben möchte, sollte früh, aber nicht vorschnell handeln. (Quelle: shapecharge)

Jeden Tag beantwortet ein Experte aus der t-online-Ratgeberredaktion eine Leserfrage rund ums Geld. Heute geht es um Erbschaften.

Es gibt viele Gründe, warum Menschen ein Erbe lieber gar nicht erst antreten möchten. Vielleicht ist der Nachlass überschuldet und sie fürchten, für Kredite oder offene Rechnungen haften zu müssen. Vielleicht ist das Verhältnis zum möglichen Erblasser seit Jahren zerrüttet. Oder sie möchten sich schlicht nicht mit organisatorischen Pflichten wie Beerdigung oder Nachlassabwicklung belasten.

In jedem Fall stellt sich früh eine naheliegende Frage, so auch einem t-online-Leser, der wissen möchte: „Kann ich ein Erbe schon vor dem Tod ausschlagen – also bevor der Erbfall überhaupt eintritt?“

Vorher geht das nicht. Das Gesetz (§ 1946 BGB) ist hier eindeutig: Eine Ausschlagung vor dem Tod ist unwirksam. Erbrechtsexperte Georg Weißenfels erklärt: „Hätten Sie also verfrüht die Ausschlagung erklärt, müssten Sie dies zwingend nach Eintritt des Erbfalls nachholen, wenn Sie nicht ungewollt in die Erbenrolle kommen wollen.“

Wenn Sie also frühzeitig Klarheit schaffen möchten, müssen Sie einen anderen Weg wählen.

Das Gesetz kennt dafür ein anderes Instrument: den sogenannten Erbverzicht (§ 2346 BGB). Dabei verzichten Sie schon zu Lebzeiten des Erblassers auf Ihr gesetzliches Erbrecht. „Gesetzlich“ bedeutet: Ihr Anspruch ergibt sich nicht aus einem Testament, sondern aus der gesetzlichen Erbfolge, etwa als Kind oder Ehepartner.

Wichtig: Der Erbverzicht ist nur wirksam, wenn Sie ihn in einem Vertrag mit dem Erblasser erklären. Zudem muss dieser Vertrag notariell beurkundet werden. Die Folge ist weitreichend: Sie gelten beim späteren Erbfall so, als hätten Sie nie existiert. Ihr gesetzlicher Erbanspruch entfällt vollständig.

Allerdings hat der Verzicht Grenzen, denn er betrifft nur das gesetzliche Erbrecht. Der Erblasser kann Sie weiterhin per Testament als Erben einsetzen. In diesem Fall erben Sie trotzdem. Ob ein Verzicht auch solche Zuwendungen ausschließt, muss laut Weißenfels im Einzelfall geprüft werden.

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