Bei einer betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber eine Sozialwahl durchführen. Das bedeutet, dass soziale Gesichtspunkte darüber entscheiden, welchen Arbeitnehmern er kündigt. Zunächst muss er allerdings jene Mitarbeiter entlassen, die noch keinen Kündigungsschutz genießen. Nicht Teil der Sozialwahl sind Beschäftigte, die einen Sonderkündigungsschutz haben und nicht ordentlich gekündigt werden können, also insbesondere Schwerbehinderte, Betriebsratsmitglieder und Schwangere. Für alle anderen gilt: Es wird derjenige zuerst entlassen, der am wenigsten sozial schutzbedürftig ist. Nach § 1 Absatz 3 KSchG sind die Kriterien dafür etwa die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter des Arbeitnehmers und Unterhaltspflichten.

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