Auch im Ruhestand werden weiter Sozialversicherungsbeiträge fällig. Wir zeigen, worauf sich Rentner einstellen sollten.

Jeder hofft auf eine auskömmliche Rente. Wie viel von Ihren Bezügen übrig bleibt, hängt dabei auch von der Höhe Ihrer Sozialabgaben ab. Und die unterscheiden sich je nach Rentenart und ob Sie freiwillig oder verpflichtend in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Auch Rentner, die weiter arbeiten, haben verschiedene Optionen. Ein Überblick.

Wer vorzeitig in Rente geht und dabei nebenher weiterarbeitet, muss auch weiter Beiträge in die Arbeitslosenversicherung einzahlen (1,3 Prozent). Erst wenn Sie die Altersgrenze zur Regelaltersrente erreicht haben, sind Sie davon befreit. Nur der Arbeitgeber muss dann noch seinen Beitragsanteil zahlen (1,3 Prozent). Eine Übersicht über die verschiedenen Altersgrenzen je nach Geburtsjahr finden Sie hier.

Hier wird es etwas komplizierter. Sind Sie als Alters-, Hinterbliebenen- oder Erwerbsminderungsrentner gesetzlich krankenversichert, richtet sich die Höhe Ihrer Beiträge nach dem Einkommen. Insgesamt werden bis zu 14,6 Prozent Ihrer Bruttorente plus Zusatzbeitrag je nach Krankenkasse fällig. Sie selbst zahlen die Hälfte des Beitrags, also 7,3 Prozent. Die Deutsche Rentenversicherung behält diesen Anteil direkt ein und überweist ihn an die Krankenkasse.

Sind Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, übernimmt die Rentenversicherung zudem automatisch die andere Hälfte des allgemeinen Krankenkassenbeitrags und des Zusatzbeitrags.

Wer hingegen freiwillig gesetzlich krankenversichert ist, muss einen Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung stellen, um von ihr die andere Hälfte des Krankenversicherungsbeitrags als Zuschuss zu erhalten. Lesen Sie hier, wann für Sie Versicherungspflicht in einer gesetzlichen Krankenkasse gilt.

Um in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sein zu können, müssen Rentner in der zweiten Hälfte ihres Berufslebens mindestens 90 Prozent der Zeit gesetzlich versichert gewesen sein. Die Pflichtversicherung nennt sich Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Achtung: Verdienen Sie so viel, dass Ihr Einkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze liegt, haben Sie nur noch die Wahl zwischen der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung oder einer privaten Krankenkasse. Die Grenze liegt 2024 bei 5.775,00 Euro brutto im Monat und 69.300 Euro brutto im Jahr.

Rentner, die privat krankenversichert sind, zahlen keinen einheitlichen Beitragssatz in die Krankenversicherung. Der Beitrag für die PKV richtet sich unter anderem nach Leistungsumfang, Alter und Gesundheitszustand.

Erhalten Sie eine Betriebsrente, macht es auch einen Unterschied, ob Sie pflicht- oder freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind. Denn Pflichtversicherte profitieren noch von einem Freibetrag. 2024 liegt der bei 176,75 Euro pro Monat. Nur auf den Teil der monatlichen Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge, der diesen Betrag überschreitet, werden die vollen 14,6 Prozent plus Zusatzbeitrag fällig. Für freiwillig Versicherte gilt dieser Beitragssatz ab dem ersten Euro.

Gleiches gilt, wenn Sie die Betriebsrente als Einmalzahlung erhalten. Diese wird auf 120 Monate umgelegt. Das heißt, Sie zahlen zehn Jahre lang 14,6 Prozent plus Zusatzbeitrag auf diese fiktive monatliche Rente – Pflichtversicherte aber wieder erst nach Abzug des Freibetrags von 176,75 Euro.

Die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung kann für Rentner also deutlich teurer sein als die Pflichtversicherung. Das zeigt sich besonders, wenn noch weitere Einnahmen hinzukommen. Während pflichtversicherte Rentner nur Krankenkassenbeiträge auf gesetzliche Renten zahlen (Altersrente, Witwenrente, Erwerbsminderungsrente), müssen freiwillig Versicherte zum Beispiel auch für Miet- und Kapitaleinkünfte sowie Privat- und Riester-Renten Beiträge aufbringen. Und das bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Wie hoch diese aktuell für Sie ausfällt, lesen Sie hier.

Freiwillig krankenversicherte Rentner zahlen jeweils 14 Prozent plus Zusatzbeitrag auf die monatliche Leistung der folgenden Rentenarten:

  • Riester-Rente
  • Rürup-Rente
  • Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung
  • Rente aus einer privaten Rentenversicherung
  • Auszahlung aus einer privaten Kapitallebensversicherung (umgelegt auf zwölf Monate)

Außerdem werden 14 Prozent plus Zusatzbeitrag fällig, wenn Sie als freiwillig gesetzlich krankenversicherter Rentner Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen haben – etwa Zinsen, Dividenden oder Gewinne aus Wertpapieren.

Verdienen Sie sich als Rentner noch etwas dazu, richtet sich die Beitragspflicht nach der Höhe Ihrer Einnahmen. Sind Sie nur geringfügig beschäftigt, also in einem Minijob, überweist Ihr Arbeitgeber die Beiträge zur Krankenversicherung für Sie. Sie selbst müssen nichts zahlen. Es ist dabei egal, ob Sie verpflichtend oder freiwillig krankenversichert sind. Lesen Sie hier, welche neue Einkommensgrenze 2024 für Minijobs gilt.

Arbeiten Sie hingegen in einem versicherungspflichtigen Job, werden Sie als Rentner wie ein ganz normaler Arbeitnehmer betrachtet. Je nachdem, ob Sie eine Voll- oder Teilrente erhalten, zahlen Sie entweder die Hälfte vom ermäßigten Beitragssatz von 14 Prozent (Vollrentner) oder die Hälfte vom allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent (Teilrentner).

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