Licht, Promille, Einbahnstraße
Die wichtigsten Bußgelder für Radfahrer
Aktualisiert am 13.09.2024 – 14:36 UhrLesedauer: 3 Min.
Wann muss man den Radweg benutzen? Wann darf man nebeneinander fahren? Und welche Strafen drohen sonst? Die wichtigsten Radler-Regeln im Überblick.
Zum Radfahren braucht natürlich niemand einen Führerschein. Bei Fehlern setzen Sie ihn dennoch aufs Spiel. Denn auch für Radler gibt es strenge Vorschriften in der Straßenverkehrsordnung (StVO) – und ebenso strenge Strafen bei einer Gefährdung oder einer anderen Ordnungswidrigkeit. Hier ist der Überblick.
Wer Alkohol getrunken hat, lässt natürlich das Auto stehen. Dasselbe sollte aber auch für das Fahrrad gelten. Doch auch hier drohen empfindliche Strafen und sogar der Führerschein ist in Gefahr. Ab 0,3 Promille Alkohol im Blut droht eine Strafanzeige. Und wer mit 1,6 Promille oder mehr erwischt wird, muss mit drei Punkten in Flensburg, einem Bußgeld und einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) rechnen.
Nicht immer ist es erlaubt, auf der Straße zu fahren: In bestimmten Situationen müssen Radfahrer den Radweg statt der Straße benutzen. Zum Beispiel, wenn es einen benutzungspflichtigen Radweg gibt, dieser baulich von der Fahrbahn getrennt ist und keine Gefahrenquelle darstellt. Auch wenn das Verkehrszeichen „Radweg benutzungspflichtig“ aufgestellt ist, müssen Radfahrer den Radweg benutzen. Ist kein Radweg vorhanden oder nicht benutzbar, darf auf der Straße gefahren werden. In Einbahnstraßen dürfen Radfahrer auf der Fahrbahn in Gegenrichtung fahren, wenn kein Radweg vorhanden ist oder dieser mit „Radfahrer frei“ beschildert ist.
Für Rad fahrende Kinder gilt: Bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen sie Gehwege benutzen, danach dürfen sie bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr.
Seit einiger Zeit ist es Radfahrern ausdrücklich erlaubt, nebeneinander zu fahren. Allerdings dürfen sie andere Verkehrsteilnehmer nicht behindern. Das bedeutet, dass zum Beispiel für Autos genügend Platz zum Überholen bleiben muss. Was Radfahrer dabei beachten sollten: Autofahrer müssen beim Vorbeifahren innerhalb geschlossener Ortschaften einen Sicherheitsabstand von 1,50 Meter einhalten – das war nicht immer so genau geregelt. Es erhöht die Sicherheit für Radfahrer, schränkt aber auch die Möglichkeiten des Nebeneinanderfahrens ein.
Eltern, die ihre Kinder auf Lastenrädern durch die Gegend fahren, sind ein gewohntes Bild im Straßenbild. Lange Zeit durften aber nur Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr mitfahren. Ausgenommen waren nur Kinder mit Behinderungen. Inzwischen gibt es generell keine Altersbeschränkung mehr für Mitfahrer auf Fahrrädern, die für den Personentransport ausgelegt sind. Allerdings: Die Person am Lenker muss weiterhin mindestens 16 Jahre alt sein.
Radwege dürfen nur in Gegenrichtung befahren werden, wenn sie durch das Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ oder ein Radwegschild für beide Richtungen freigegeben sind. Ansonsten droht ein Verwarnungsgeld von 10 bis 15 Euro. Dieser Betrag gilt übrigens auch für das verbotene Radfahren auf Gehwegen. In einigen Einbahnstraßen ist das Radfahren in Gegenrichtung erlaubt, wenn ein entsprechendes Zusatzschild vorhanden ist.
Eine Besonderheit im Straßenverkehr ist die Fahrradstraße, in der Radfahrer nebeneinander fahren dürfen. Durch Zusatzzeichen kann sie auch für andere Fahrzeuge freigegeben werden. Gegebenenfalls muss der Kfz-Verkehr seine Geschwindigkeit weiter reduzieren.
Relativ neu ist das Schild „Durchlässige Sackgasse“. Es zeigt an, dass ein Fuß- oder Radweg weiterführt, wenn es für Autofahrer nicht mehr weitergeht.
Tatbestand | Bußgeld |
---|---|
Fahrrad ohne Licht bzw. defektes Licht | 20 Euro |
Beschilderten Radweg nicht benutzt | ab 20 Euro |
Beschilderten Radweg in falscher Richtung befahren | ab 20 Euro |
Rechtsfahrgebot missachtet | ab 15 Euro |
Unerlaubtes Fahrradfahren auf dem Gehweg | 55 Euro |
Nebeneinander Rad fahren und dadurch andere behindern | ab 20 Euro |
Freihändig fahren | 5 Euro |
Falsch in die Einbahnstraße einfahren | ab 20 Euro |
Fehlende Klingel / defekte Bremse | 15 bis 25 Euro |
Bei E-Bikes unterscheidet man zwischen Pedelecs (25 km/h) und S-Pedelecs (45 km/h). Für Pedelecs, für die weder Führerschein noch Versicherungskennzeichen erforderlich sind, gelten die gleichen Verkehrsregeln wie für herkömmliche Fahrräder. S-Pedelecs hingegen gelten straßenverkehrsrechtlich als Kraftfahrzeuge und haben auf innerstädtischen Radwegen nichts zu suchen.
Kommt es zu einem Unfall zwischen einem Radfahrer und einem Autofahrer, haftet in der Regel immer der Autofahrer mit. Das gilt selbst dann, wenn der Radfahrer verkehrswidrig gefahren ist. Das liegt an der so genannten Betriebsgefahr des Autos, das grundsätzlich gefährlicher ist als ein Fahrrad. Liegt aber ein erhebliches Verschulden des Radfahrers vor, kann auch diese Mithaftung aus der Betriebsgefahr entfallen.