Die Verwendung des „Deppenapostrophs“ macht einen nicht mehr zum „Deppen“ – zumindest nicht mehr bei Eigennamen. Welche Regeln nun gelten.

Diese Rechtschreibfalle kann man besonders häufig an Imbissbuden, Kneipen und anderen Geschäften mit persönlichen Eigennamen beobachten. Ob „Fränki’s Körri-Bude“ oder „Claudi’s Fischimbiss“, da wird gerne mal von dem sogenannten „Deppenapostroph“ Gebrauch gemacht.

Was im Englischen Standard ist, galt im Deutschen bislang als falsch. Das wird sich nun dem amtlichen Regelwerk der deutschen Rechtschreibung zufolge ändern.

Sowohl für Namen von Geschäften („Rudi’s Kneipe“) als auch für die Verwendung im Genitiv („Rudi’s Mutter“) war der Apostroph bislang nicht korrekt. Ausnahmen waren Namen, die auf s (oder -ss, -ß, -tz, -z, -x, -ce) enden – etwa „Luis‘ Computer“ –, oder die Erfordernis, einen bestimmten Namen von einem anderen abzugrenzen, etwa „Andrea’s Stube“ (die Stube von Andrea, nicht von Andreas).

Jetzt heißt es im Regelwerk: „Die Verwendung des Apostrophs zur Abgrenzung des Genitiv-s bei Eigennamen ist möglich, wenn die Gesamtkonstruktion ein Eigenname ist: Eva’s Blumenladen oder Evas Blumenladen, Peter’s Taverne oder Peters Taverne“.

Eine Regel bleibt jedoch: Handelt es sich nicht um eine Gesamtkonstruktion eines Eigennamens, sondern um den regulären Genitiv, dann schreibt man noch immer ohne Apostroph – also „Peters Lieblingsfilm“.

Warum wurde die Regel überhaupt geändert? Der Rat für deutsche Rechtschreibung ist für die Beobachtung, Bewahrung und Weiterentwicklung der deutschen Rechtschreibung im gesamten deutschsprachigen Raum zuständig. Um die Einheitlichkeit zu gewährleisten, passt er gelegentlich die Regeln an. So wird der sich wandelnde Schreibgebrauch berücksichtigt und das Regelwerk an den allgemeinen Sprachwandel angepasst.

Übrigens: Viele drücken beim Tippen auf der Tastatur gern mal auf die falsche Taste; der Apostroph ist jedoch kein Akzent, wie er etwa im Wort Negligé vorkommt. Man schreibt also nicht „Rudi´s Kneipe“, sondern „Rudi’s Kneipe“.

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