Arbeitszeit reduzieren

Vom Vollzeit- zum Teilzeitjob: So funktioniert es


Aktualisiert am 28.11.2024 – 18:24 UhrLesedauer: 6 Min.

Ein Mann verlässt das Büro mit seinem Fahrrad (Symbolbild): Wer Teilzeit arbeitet, hat früher Feierabend – und Zeit für andere Dinge im Leben. (Quelle: sanjeri/getty-images-bilder)

Der Wechsel in Teilzeit hilft, Familie und Beruf unter einen Hut zu bringen. Das sollten Sie beachten, wenn Sie Ihre Arbeitszeit reduzieren möchten.

Nach Hause gehen, wenn andere noch weiterarbeiten: Ein Teilzeitjob ist für viele ein guter Kompromiss, wenn die Arbeit nicht der Mittelpunkt des Lebens sein soll, oder andere Pflichten es schlicht unmöglich machen, 40 Stunden die Woche zu arbeiten. Doch darf eigentlich jeder seine Arbeitszeit reduzieren?

Wir erklären, wer laut Gesetz Anspruch auf einen Wechsel in Teilzeit hat, welche Auswirkungen das auf Ihr Gehalt und Ihren Urlaub hat, was Sie beim Antrag beachten sollten und wie Sie von Teilzeit wieder zurück zur Vollzeit kommen.

Habe ich einen Anspruch auf Teilzeit?

Ja, Arbeitgeber dürfen den Antrag nur selten ablehnen. Der Anspruch des Beschäftigten auf einen Wechsel von Voll- auf Teilzeit ist im Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge festgeschrieben, kurz: Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).

Auf die Verringerung der Arbeitszeit wird in § 8 näher eingegangen. Hier heißt es: „Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.“ Zudem müssen in dem Unternehmen mindestens 15 Mitarbeiter tätig sein.

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Allerdings ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz nicht festgelegt, dass ein Teilzeitanspruch auf genau dieselbe Stelle besteht. Der Arbeitnehmer kann zwar den Anspruch anmelden, aber die Wahrscheinlichkeit, dass das klappt, ist eher gering.

Haben Sie zudem schon einmal Ihre Arbeitszeit reduziert, können Sie erst nach Ablauf von zwei Jahren wieder verlangen, noch weniger zu arbeiten. Das gilt auch, wenn Ihr Arbeitgeber einen Wechsel in Teilzeitarbeit schon einmal aus betrieblichen Gründen wirksam abgelehnt hat.

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Ja, unter zwei Voraussetzungen. Sie müssen bereits länger als sechs Monate für das Unternehmen arbeiten und Ihr Arbeitgeber muss mehr als 45 Mitarbeiter beschäftigen. Ist beides der Fall, können Sie mit Brückenteilzeit Ihre Arbeitszeit für einen bestimmten Zeitraum reduzieren – und anschließend wieder zu Ihrer ursprünglichen Arbeitszeit zurückkehren.

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Sie müssen einen Antrag auf Teilzeit mindestens drei Monate vor dem geplanten Beginn abgeben. Eine bestimmte Form ist dabei zwar nicht vorgeschrieben, der Rechtsschutz des Deutschen Gewerkschaftsbunds empfiehlt aber, den Antrag immer schriftlich einzureichen. So gibt es im Streitfall Beweise. Seit dem 1. Januar 2020 reicht auch eine E-Mail.

Im Antrag sollte stehen, wie Sie sich die geplante Teilzeit genau vorstellen – also wie viele Stunden Sie wann arbeiten möchten und wann nicht. Geben Sie das nicht an, kann der Arbeitgeber die Arbeitszeit nach eigenen Wünschen verteilen.

Beantragen Sie Brückenteilzeit, müssen Sie den Zeitraum angeben, während dem Sie weniger arbeiten wollen. Dabei gilt: Der Zeitraum muss mindestens ein Jahr betragen, darf aber nicht länger als fünf Jahre sein. Einen Grund für Ihren Wunsch nach Teilzeit müssen Sie übrigens nicht angeben, auch wenn es natürlich nicht schadet.

Der Chef hat nun bis einen Monat vor dem gewünschten Termin Zeit, den Antrag abzulehnen. Verpasst er diese Frist, reduziert sich Ihre Arbeitszeit automatisch um den gewünschten Umfang.

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Grundsätzlich gilt: Wer weniger arbeitet, verdient auch weniger. Es ist jedoch nicht so, dass netto nur noch halb so viel auf Ihrem Konto ankommt, wenn Sie Ihre Arbeitszeit auf die Hälfte senken.

Wie sich Teilzeitarbeit auf Ihren Lohn auswirkt, können Sie mit dem Teilzeitrechner des Bundesarbeitsministeriums überprüfen. Er zeigt Ihnen, wie sich Ihr Nettogehalt verändert und wie Sie Ihren Stundenlohn bei Teilzeit verbessern können. Allerdings dient der Rechner nur zur Orientierung und kann nicht alle Spezialfälle berücksichtigen wie zum Beispiel Mini- oder Midi-Jobs. Mehr dazu lesen Sie hier.

Gut zu wissen: Weil Arbeitnehmer in Teilzeit nicht benachteiligt werden dürfen, kann Ihr Arbeitgeber das Gehalt nur entsprechend der geringeren Arbeitszeit reduzieren, nicht aber am Stundenlohn drehen. Gleiches gilt für Urlaubs- oder Weihnachtsgeld.

Wenn Sie als Teilzeitkraft weniger verdienen, zahlen Sie automatisch weniger Geld in die gesetzliche Rente ein. Was das für Ihren Rentenanspruch im Alter bedeutet, sollten Sie daher am besten vor einem Wechsel in Teilzeit mit der Rentenversicherung klären.

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