Über den Screenshot hinaus empfiehlt es sich, die komplette Webseite abzuspeichern. Dazu genügt ein Rechtsklick und die Funktion „Seite speichern unter“. So bleiben Metadaten erhalten – also zusätzliche Informationen wie Erstellungszeitpunkt oder Seitenstruktur –, die auf einem einfachen Bildschirmfoto fehlen.

Wichtig ist, die Beweise nicht nur auf dem eigenen Gerät zu speichern, sondern zusätzlich auf einem USB-Stick oder einer externen Festplatte. So bleiben sie auch dann erhalten, wenn ein Gerät gehackt oder beschädigt wird.

Viele Formen digitaler Gewalt sind strafbar. Beleidigung, Bedrohung, Nötigung, Stalking und die unerlaubte Verbreitung intimer Bilder fallen unter bestehende Paragrafen des Strafgesetzbuchs. Betroffene können in jeder Polizeidienststelle Anzeige erstatten. Mittlerweile bieten alle Bundesländer auch sogenannte Onlinewachen an, über die sich Anzeigen digital einreichen lassen.

Einige Bundesländer haben inzwischen Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Internetkriminalität eingerichtet. In Nordrhein-Westfalen ist etwa die Zentral- und Ansprechstelle Cybercrime (ZAC NRW) bei der Staatsanwaltschaft Köln angesiedelt. In Hessen gibt es vergleichbare Strukturen.

In der Praxis ist die Strafverfolgung allerdings oft schwierig. Viele Tatbestände, die bei digitaler Gewalt in Betracht kommen, sind sogenannte Antragsdelikte. Das bedeutet: Betroffene müssen neben der Anzeige auch selbst einen Strafantrag stellen. Bei Beleidigung gilt dafür eine Frist von drei Monaten. Wer diese versäumt, kann den Vorfall strafrechtlich nicht mehr verfolgen lassen.

HateAid weist zudem darauf hin, dass die Identifizierung der Täter häufig kompliziert sei, besonders bei anonymen Accounts oder Plattformen im Ausland. Verfahren würden nicht selten eingestellt, auch weil die Rechtslage nicht eindeutig ist.

Bei Deepfakes stößt das deutsche Strafrecht derzeit an seine Grenzen. Einen eigenen Straftatbestand, der die Erstellung gefälschter pornografischer Aufnahmen verbietet, gibt es bislang nicht. „Nach aktueller Rechtslage in Deutschland ist das Erstellen nicht strafrechtlich erfasst“, sagt HateAid. Strafbar werde es erst, wenn die Inhalte verbreitet oder veröffentlicht werden.

Carolin Weyand, Fachanwältin für Strafrecht und Gründungspartnerin der Kanzlei Rettenmaier Frankfurt, sieht darin eine grundlegende Lücke: Das klassische Bilddelikt verlange eine reale Bildaufnahme der betroffenen Person. Synthetische, per KI erzeugte Inhalte fielen häufig aus diesem Tatbestand heraus, obwohl sie täuschend echt wirkten und die sexuelle Selbstbestimmung massiv verletzten. Nur wenn zusätzliche Elemente hinzuträten, etwa eine Herabwürdigung oder Erpressung, lasse sich eine Strafbarkeit konstruieren.

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