
Dass diese Vorteile Bestand haben, hat das Bundessozialgericht Ende 2025 noch einmal klargestellt. In einem Fall lag die Rente nach Hochrechnung um 59 Cent monatlich über dem Betrag, der sich später aus den exakten Arbeitgebermeldungen ergeben hätte. Trotz dieser Abweichung entschied das Gericht: Die Rentenversicherung ist an die Hochrechnung gebunden. Eine spätere Kürzung ist unzulässig. Das Plus bleibt lebenslang.
Anders sieht es aus, wenn in den letzten drei Monaten vor Rentenbeginn Einmalzahlungen anstehen. Dazu zählen etwa:
Solche Beträge sind grundsätzlich beitragspflichtig und können die Rente erhöhen. Das tun sie allerdings nur, wenn sie tatsächlich in die Rentenberechnung einfließen. Genau hier liegt das Problem: Wer der Hochrechnung zustimmt, riskiert, dass diese Einmalzahlungen unberücksichtigt bleiben.
Ein typischer Fall: Ein Arbeitnehmer kann seinen Urlaub nicht mehr nehmen, weil er einen Nachfolger einarbeiten muss. Am Ende des Beschäftigungsverhältnisses wird ihm daher der Resturlaub ausgezahlt. Diese Zahlung erhöht zwar das rentenrechtliche Entgelt, aber nur dann, wenn der Arbeitnehmer auf die Hochrechnung verzichtet hat. Bei einem „Ja“ zur Hochrechnung zählen diese Beiträge nicht mit.
Die Folge kann ein dauerhaftes Minus bei der Monatsrente sein. Zwar geht es oft nur um wenige Euro, doch diese fehlen dann ein Leben lang. Nach derzeitiger Rechtslage ist eine nachteilige Hochrechnung in der Regel nicht mehr korrigierbar, sobald der Rentenbescheid bestandskräftig ist.
Wer weiß, dass in den letzten Monaten vor der Rente Sonderzahlungen anfallen, sollte daher genau abwägen. In solchen Fällen ist ein „Nein“ bei der Hochrechnung allein für die Höhe Ihrer Rente meist die bessere Wahl. Allerdings bedeutet das auch, dass sich die erste Rentenzahlung bis zu drei Monate verzögert.
Je nachdem, wie stark die Sonderzahlungen die Rente noch steigern würden, kann sich das Warten lohnen, sofern Sie für den Übergang genügend finanziellen Puffer haben.