
Tellerwaschen und Gemüseschnippeln?
Im Restaurant kein Geld dabei? Das droht Ihnen jetzt
Aktualisiert am 26.12.2025 – 07:55 UhrLesedauer: 3 Min.
Wer nach einem ausgiebigen Restaurantbesuch die Rechnung nicht begleichen kann, gerät schnell in unangenehme Situationen. Müssen Sie jetzt Teller waschen?
Sie hatten einen richtig schönen Abend mit Ihrem Partner im Restaurant. Die Atmosphäre war gut, das Essen lecker. Getrübt werden kann die Stimmung jetzt nur, wenn die Rechnung kommt – und Sie diese nicht bezahlen können. Entweder, weil Sie nicht ausreichend Geld dabei oder Ihr Portemonnaie vergessen haben.
Müssen Sie den Betrag dann mit Tellerwaschen abarbeiten? t-online hat für Sie nachgefragt.
„Beim Betreten eines Restaurants und der Bestellung von Speisen und Getränken kommt zwischen dem Gast und dem Restaurantbetreiber ein schuldrechtlicher Vertrag zustande“, erklärt Julia Trampisch, Rechtsanwältin und Mitglied beim DAV, Deutscher Anwaltsverein e.V., zu t-online. Dabei handelt es sich um einen Werklieferungsvertrag (§ 650 BGB), umgangssprachlich auch Bewirtungsvertrag genannt. „Der Gast bestellt Speisen und Getränke, und das Restaurant verpflichtet sich, diese zu liefern. Im Gegenzug verpflichtet sich der Gast, die vereinbarte Vergütung (Rechnung) zu zahlen.“ Der Gast hat also immer die Pflicht, seine Rechnung zu bezahlen.
„Kommt der Gast der Bezahlung aus finanziellen Gründen nicht nach, also hat er vorab Kenntnis, dass er die Rechnung nicht bezahlen kann, handelt es sich um einen Eingehungsbetrug. Dieses impliziert vorsätzliches Handeln“, mahnt Deutscher Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA Bundesverband) zu t-online.
Eingehungsbetrug bedeutet, dass der Schuldner – in dem Fall der Gast – vortäuscht, bezahlen zu wollen. Eine wirkliche Absicht, die Rechnung zu begleichen, hat er jedoch nicht. Der Gast begeht nach § 263 des Strafgesetzbuches (StGB) eine Straftat. Diese wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe geahndet. Allerdings ist es schwer nachzuweisen, wann es sich um Vorsatz handelt und wann nicht.
Hat der Gast beim Bestellvorgang keine Kenntnis darüber, dass er sein Geld vergessen hat, handelt er also nicht mit Absicht, sieht die Rechtslage anders aus. „Hier handelt der Gast fahrlässig, aber nicht strafbar“, so der DEHOGA.
Der Schuldner muss den Betrag dann jedoch nicht abarbeiten. Das wäre aus versicherungsrechtlichen Gründen auch nicht möglich. „Der Gast hat die Möglichkeit, den offenen Betrag später zu begleichen“, erklärt der Bundesverband. Allerdings muss der Restaurantbetreiber dem Gast die Möglichkeit nicht anbieten. Er „ist nicht verpflichtet, eine andere Form der Bezahlung (sei es später oder z. B. durch Hinterlegung eines Ausweises) zu akzeptieren“, ergänzt Trampisch. „Ein Pfandrecht steht dem Gastwirt im Gegensatz zu einem Hotelwirt jedoch grundsätzlich nicht zu.“ Wiederum, mahnt die Rechtsanwältin, „hat der Gastwirt die Option, den Gast am Gehen zu hindern, bis die von ihm gerufene Polizei eintrifft. Denn grundsätzlich kann der Gastwirt davon ausgehen, dass ein Gast, der ohne seine Rechnung zu begleichen, einfach gehen möchte, ihn über seine Zahlungswilligkeit getäuscht hat und damit in betrügerischer Absicht gehandelt hat. Zudem können dem Gast neben einem Hausverbot auch ein Gerichtsverfahren drohen.“