Wer seine Arbeitszeiten selbst erfasst, sollte sich dabei lieber keine Patzer erlauben: Falsch angegebene Daten können schnell den Job kosten.

Arbeitszeiterfassung ist Pflicht in Deutschland – auch wenn sich viele Unternehmen noch nicht daran halten (mehr dazu hier). Wer als Arbeitnehmer seine Arbeitszeiten eigenverantwortlich eintragen muss, etwa mithilfe eines Computersystems, sollte dabei unbedingt genau vorgehen. Denn falsche Angaben gelten als Arbeitszeitbetrug.

Das zeigt der Fall einer Museums-Kassiererin, deren fristlose Kündigung das Landesarbeitsgericht Mainz bestätigt hat (Az.: 10 Sa 270/12). Die 43-Jährige war nach Angaben des Gerichts seit Dezember 2007 im Museum beschäftigt und erfasste ihre Arbeitszeiten handschriftlich in einer sogenannten Zeitsummenkarte. Ihr Arbeitgeber warf der Angestellten vor, auf der Karte Zeiten notiert zu haben, an denen sie tatsächlich nicht gearbeitet hat.

Die Frau soll einmal sechs Stunden und ein anderes Mal 4,5 Stunden als Arbeitszeit erfasst haben, obwohl sie nicht auf der Arbeit war. An mehreren weiteren Tagen habe sie je 30 Minuten Arbeitszeit vermerkt, ohne gearbeitet zu haben. Das fiel auf, die Kassiererin wurde daraufhin im Oktober 2011 fristlos entlassen.

Gegen den Rauswurf wehrte sich die Frau. Das Arbeitsgericht Koblenz ließ sie in erster Instanz abblitzen. Die Richter sahen laut Urteil in den falschen Diensteinträgen einen zumindest bedingten Arbeitszeitbetrug. Sie befanden: Der Vertrauensverlust wiege schwerer als das Interesse der Mitarbeiterin und der Schutz ihres Arbeitsplatzes.

Die Entlassene legte Berufung gegen die Entscheidung ein. Sie bestritt, dass einer der Falscheinträge von ihr stammte. Das Arbeitsgericht habe zudem nicht berücksichtigt, dass sie Mobbing ausgesetzt gewesen sei. Das habe zu einer psychischen Destabilisierung geführt, durch die ihr wiederum Fehler unterlaufen seien.

Die Mainzer Landesarbeitsrichter machten der Klägerin final einen Strich durch die Rechnung. Sie bestätigten das Urteil der Koblenzer Kollegen. Entscheidend für das Gericht war der schwere Vertrauensverlust durch die fehlerhaften Angaben. Die Frau sei verpflichtet gewesen, ihre Arbeitszeiten korrekt zu dokumentieren. Auch vermeintliches Mobbing rechtfertigte die Manipulationen nicht.

Bei verspäteten Einträgen habe die Kassiererin unrichtige Angaben billigend in Kauf genommen. In ihrem Fall sei eine vorherige Abmahnung nicht notwendig gewesen. Dem Museum sei es nicht zuzumuten, das Arbeitsverhältnis mit der Angestellten fortzusetzen.

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