Für Sparer ist ein steigender Höchstrechnungszins eine gute Nachricht, da sie mit höheren Erträgen rechnen können. Das gilt für Verbraucher, die neue Verträge mit Garantien abschließen, aber auch für Bestandskunden, da das gestiegene Zinsniveau möglicherweise zu einer höheren Überschussbeteiligung führt. Bei privaten Rentenversicherungen profitieren Sie, wenn Ihr Vertrag flexible Rentenfaktoren beinhaltet, da diese ebenfalls steigen können.

Wer Strom aus einer Photovoltaikanlage ins Netz einspeist, zahlt bis zu einer gewissen Grenze keine Einkommensteuer. Ab 2025 wird dieser Wert vereinheitlicht: Für jede Wohn- und Gewerbeeinheit gilt dann eine Freigrenze von 30 Kilowatt-Peak (kWp). Bei Mehrfamilienhäusern und Immobilien mit mehreren Gewerbeeinheiten lag die Grenze bisher bei 15 kWp.

Freigrenze bedeutet, dass Sie auch auf die Leistung unterhalb der Grenze Steuern zahlen, sobald diese überschritten wird – nicht bloß auf den übersteigenden Teil. Wichtig zu wissen: Die höhere Grenze gilt nur für Anlagen, die ab Januar 2025 gekauft, installiert und betrieben werden. Für Bestandsgeräte bleibt es bei den bisherigen Werten.

Ab 2025 können Eltern höhere Anteile der Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzen. Bisher waren 67 Prozent von maximal 6.000 Euro nicht auf das zu versteuernde Einkommen anrechenbar, künftig sind es 80 Prozent. Der Höchstbetrag steigt damit von 4.000 auf 4.800 Euro pro Jahr. Absetzbar sind Ausgaben für Kindergarten, Kinderkrippe und Tagesmütter.

Das Finanzamt prüft künftig Unterhaltszahlungen genauer. Ab 2025 erkennt es nur noch Zahlungen an, die überwiesen wurden. Wer seinem Kind Bargeld zusteckt, kann das nicht mehr als Unterhalt geltend machen.

Zahlen Sie Unterhaltsleistungen, können Sie diese als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Der Höchstbetrag dafür wird ab Januar analog zum Grundfreibetrag angehoben. Er beträgt dann ebenfalls 12.096 Euro.

Nach mehreren Urteilen des Bundesfinanzhofs ist nun auch gesetzlich geregelt: Bonuszahlungen der Krankenversicherung gelten bis zu einer Höhe von 150 Euro pro versicherter Person und Beitragsjahr nicht als Beitragserstattung. Das bedeutet, dass Ihnen das Geld in vollem Umfang zugutekommt und es keinen Einfluss auf die Höhe Ihrer abziehbaren Sonderausgaben in der Steuererklärung hat. Bei höheren Bonuszahlungen benötigt das Finanzamt einen Nachweis, dass es sich um eine Krankenkassenleistung und nicht um eine Beitragserstattung handelt.

Wer ab Januar eine Abfindung erhält und hohe Steuern darauf umgehen will, muss künftig selbst aktiv werden. Die sogenannte Fünftelregelung, bei der die Abfindung steuerlich so behandelt wird, als würde sie über fünf Jahre ausgezahlt, müssen Arbeitnehmer selbst über ihre Steuererklärung anmelden. Bisher konnten Arbeitgeber die Regelung direkt bei der Lohnsteuerberechnung anwenden. Das hatte den Vorteil, dass die Steuerersparnis direkt beim Arbeitnehmer ankam – und nicht erst, nachdem er künftig die Steuererklärung eingereicht hat.

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