Dürfen Sozialhilfeempfänger mit eigenen Einkünften eine Sterbegeldversicherung absetzen? Ob das geht hängt davon ab, wann sie abgeschlossen wurde.

Sozialhilfeempfänger mit eigenen Einkünften können von diesen eine bestehende Sterbegeldversicherung regelmäßig absetzen. Solange diese der Höhe nach angemessen ist, darf das Sozialamt daran keine erschwerenden Bedingungen knüpfen, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied.

Strengere Voraussetzungen gelten nach einem weiteren Urteil allerdings dann, wenn die Sterbegeldversicherung erst während des laufenden Sozialhilfebezugs abgeschlossen werden soll. (Az. B 8 SO 22/22 R und B 8 SO 19/22 R)

Viele Rentnerinnen und Rentner erhalten auch Sozialhilfeleistungen, weil ihre Rente zum Leben nicht reicht. Ihre Rente und gegebenenfalls auch andere Einkünfte werden dann auf die Sozialhilfeleistungen teilweise angerechnet. Dabei dürfen sie bestimmte Versicherungen von ihren Einkünften abziehen, darunter grundsätzlich auch eine Sterbegeldversicherung.

Die Klägerin im ersten Fall ist Rentnerin und schloss bereits 2015 eine Sterbegeldversicherung ab. Im Dezember 2016 beantragte sie erstmals ergänzende Sozialhilfe. Der Landkreis Karlsruhe kam dem nach, berücksichtigte aber die Sterbegeldversicherung bei der Berechnung nicht. Die Bezugsberechtigung der Tochter reiche als Zweckbindung für die Beerdigung nicht aus. Zudem seien die Beiträge unangemessen hoch.

Wie das BSG entschied, muss das Sozialamt die Sterbegeldversicherung berücksichtigen. Zwar verlange das Gesetz eine ausreichende Zweckbindung für die eigene Bestattung. Dafür reiche es aber aus, wenn ein Mensch wie hier die Tochter bezugsberechtigt ist, der die Bestattung bezahlen muss. Ob diese ohne die Versicherung voraussichtlich selbst auf Sozialhilfeleistungen angewiesen wäre, um die Bestattung zu bezahlen, spiele keine Rolle.

Die Beiträge seien hier im Vergleich zu anderen auf dem Markt angebotenen Sterbegeldversicherungen nicht überhöht. Unschädlich sei auch, dass hier bei einem Unfalltod die doppelte Versicherungssumme ausbezahlt werde, denn die Beiträge würden sich dadurch nur unwesentlich erhöhen.

Anders als bei einer Sterbegeldversicherung aus der Zeit vor dem Sozialhilfebezug muss nach einem weiteren Urteil das Sozialamt eine neue Versicherung nur dann berücksichtigen, wenn für den Abschluss ein nachvollziehbarer Grund besteht, insbesondere eine „zeitliche Nähe zum Vorsorgefall“. Dies könne bei hohem Alter oder bei bestimmten Krankheiten der Fall sein. Ob dabei der Eintritt in das Rentenalter bereits ausreicht, ließ das BSG offen.

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