Das sagt das Gesetz

Darf ich etwas aus fremden Einkaufswagen nehmen?

Wer im Laden vor einem leeren Regal steht, ist gefrustet. Darf ich mir das gewünschte Produkt dann aus einem anderen Einkaufswagen herausnehmen?

Aktualisiert am 29.11.2024 – 13:02 Uhr|Lesedauer: 2 Min.

Nicht nur am Black Friday sind Schnäppchen heiß begehrt – besonders, wenn sie nur in einer begrenzten Stückzahl vorhanden sind. Wenn sie zu spät kommen, stehen dann Schnäppchenjäger nicht selten vor einem leeren Regal. Ärgerlicher ist es allerdings, wenn einem ein anderer Kunde das letzte Produkt vor der Nase wegschnappt. Kann man sich die begehrte Ware dann einfach aneignen, indem man es in einem unbeobachteten Moment aus dem fremden Einkaufswagen nimmt? Schließlich wurde sie noch nicht bezahlt.

Einkaufen: Rare, stark reduzierte Ware ist begehrt. (Symbolbild) (Quelle: gilaxia/getty-images-bilder)

Das Entwenden von Produkten aus einem fremden Einkaufswagen oder Einkaufskorb ist nicht gestattet. Das bestätigt auch das Gesetz (§ 858 Abs. 1 BGB). Der Supermarkt ist so lange Eigentümer des Schnäppchens, wie es nicht bezahlt wurde. Der Kunde, der das Produkt in seinen Wagen gelegt hat, ist indes sein Besitzer. Nach dem Bezahlvorgang an der Kasse ist der Kunde sowohl der Eigentümer als auch der Besitzer der Ware.

„Wer dem Besitzer“, also einem anderen Kunden, „ohne dessen Willen den Besitz entzieht […], handelt […] widerrechtlich“, verstößt also gegen das Gesetz. Die Straftat wird auch „verbotene Eigenmacht“ genannt.

Sobald ein Kunde das Schnäppchen also in seinen eigenen Einkaufswagen legt, gilt er als dessen Besitzer und auf die Ware geht ein besonderer Schutz über. Das heißt: Sobald ein Dritter die Ware aus dem Einkaufswagen nimmt, kann der eigentliche Besitzer sich dagegen wehren und so sein Schnäppchen zurückbekommen.

Man darf also keine Ware aus fremden Einkaufswagen oder -körben nehmen.

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