Wenn man einen bestimmten Parkplatz braucht oder jemand schon eine passende Lücke erspäht hat: Ist es erlaubt, sie freizuhalten?

Parkplätze sind in vielen Städten knapp und die ständige Suche nach einer freien und ausreichend großen Lücke kann nervenaufreibend sein. Und auch außerhalb der belebten Stadtzentren braucht man manchmal einen ganz bestimmten Parkplatz – beispielsweise, um schwere Gegenstände ohne langes Schleppen vor dem Haus einzuladen oder älteren Menschen einen Fußweg zu ersparen. Doch wie sieht es rechtlich aus – darf man freie Parkplätze blockieren, indem sich jemand darauf stellt oder indem man einen Umzugskarton oder Ähnliches dort platziert?

Bei einem Parkplatz an der Straße handelt sich in den meisten Fällen um öffentliches Eigentum und nicht um Privatbesitz. Das bedeutet, dass alle Fahrzeugführer die gleichen Anrechte auf eine freie Parklücke erheben können: Wer zuerst kommt, darf parken. In § 12 Straßenverkehrsordnung (StVO) heißt es wörtlich: „An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren.“

Blockiert ein Fußgänger einen frei verfügbaren Parkplatz, indem er sich auf der Parkfläche aufhält, ist das nicht erlaubt und kann sogar als Nötigung aufgefasst werden. Denn durch die Blockade wird anderen die Möglichkeit genommen, die Parklücke zu nutzen. Und durch das Stehenbleiben auf der Fläche bekommen die Ordnungshüter auch schnell ein Indiz dafür, dass der Parkplatz vorsätzlich blockiert wird. Bleibt der Fußgänger an Ort und Stelle, obwohl ein anderer Autofahrer die Parklücke beansprucht, kann dies zu gefährlichen Situationen führen – nicht nur für den Autofahrer, sondern auch für den Fußgänger selbst.

Wer andersherum als Autofahrer einen Parkplatz-Blockierer durch dichtes Heranfahren bedrängt oder sogar wegdrängt, handelt ebenso rechtswidrig: Bei einer Nötigung im Straßenverkehr handelt es sich um eine Straftat und keine Ordnungswidrigkeit. Und das kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Fahrer im Recht war oder nicht. Denn letztendlich entscheidet der Richter, ob es sich um eine Nötigung nach § 240 Strafgesetzbuch (StGB) handelt. Wer also auf Nummer sicher gehen will, sollte besser die Finger von solchen Aktionen lassen (welche die häufigsten Parkirrtümer sind, erfahren Sie hier).

Ähnlich verhält es sich bei einem Umzug: Selbst wenn es sich nur um temporäre Absperrungen handelt, ist das Anbringen von Absperrbändern und Hinweiszetteln auf eigene Faust eine Ordnungswidrigkeit, da Sie ein Verkehrshindernis erzeugen und eigenmächtig ein Parkverbot aussprechen. Zudem haben Sie keinerlei Handhabe, sollte trotz der Absperrung ein anderer Autofahrer dort parken. Denn die dürfen einfach aussteigen und das Hindernis entfernen.

Im Zweifelsfall sollten Sie sich an die zuständige städtische Verwaltung wenden, damit eine offizielle temporäre Absperrung mit Halteverbotsschildern eingerichtet wird. So können Sie sicherstellen, dass der Umzug reibungslos verläuft und keine Probleme mit anderen Verkehrsteilnehmern entstehen. Widerrechtlich abgestellte Autos dürfen dann abgeschleppt werden.

Für eine Nötigung im Straßenverkehr drohen im Falle einer Anzeige und Verurteilung hohe Geldstrafen bis hin zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe. Hinzu kommen selbst für Personen ohne Fahrerlaubnis teilweise drei Punkte in Flensburg, schreibt „bussgeldkatalog.org“.

Abgesehen davon können noch weitere Strafen auf Sie zukommen. Wollen Sie einen Parkplatz mithilfe einer selbst gebauten Absperrung für den Umzug freihalten und fällt etwa einer der dafür verwendeten Stühle um, ohne dass Sie dieses Verkehrshindernis rechtzeitig beseitigen, kann ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro drohen. Hinzu kommt auch ein Punkt in Flensburg.

Erfährt das Ordnungsamt von der illegalen Absperrung, kann es die Kosten für ein temporäres Parkverbot zusätzlich einfordern.

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