Auch „Nazi“ für Chrupalla zulässig

Urteil: „Rubelnutte“ für Kretschmer war keine Beleidigung


15.05.2026 – 14:59 UhrLesedauer: 4 Min.

Michael Kretschmer: Der sächsische Ministerpräsident und stellvertretende CDU-Bundesvorsitzende wirbt regelmäßig für russlandfreundlichere Positionen.

Michael Kretschmer: Der sächsische Ministerpräsident und stellvertretende CDU-Bundesvorsitzende wirbt regelmäßig für russlandfreundlichere Positionen. (Quelle: Chris Emil Janssen/imago)

Meinungsfreiheit schlägt Schutz der Persönlichkeitsrechte von Politikern: In Osnabrück musste ein Gericht entscheiden, ob es eine Straftat war, Sachsens Ministerpräsident Michael Kretschmer „Rubelnutte“ und AfD-Politiker „Nazis“ zu nennen.

Sachsens Ministerpräsident Michael Kretschmer (CDU) und der Thüringer AfD-Chef Björn Höcke durften „Rubelnutte“ genannt werden. In Osnabrück hat das Amtsgericht einen Mann freigesprochen, der beide Politiker so tituliert hatte. In dem Urteil heißt es auch, dass sich Höcke und weitere AfD-Politiker die Bezeichnung „Nazi“ gefallen lassen müssen.

Die Vorwürfe drehten sich um insgesamt fünf Tweets aus dem Zeitraum zwischen Juli 2023 und April 2024: Offenbar hatte jemand das Profil des Osnabrückers Gerhard Torges auf X durchforstet und mutmaßlich über eine Meldestelle Anzeige erstattet. Derartige Meldeaktionen gibt es von rechts wie von links. In der t-online vorliegenden Begründung des Urteils wird erläutert, weshalb die Bezeichnungen keine strafbaren Beleidigungen waren. Es geht um die Abwägung von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht – und die Umstände im konkreten Fall. Ausschlaggebend war demnach, dass die Äußerungen auch an politisches Wirken anknüpften.

Von den Meldestellen werden Hinweise auf Postings nach einer Sichtung dann an die Ermittlungsbehörden weitergeleitet, wenn Fachleute eine Strafbarkeit nicht ausschließen. Torges hatte im März 2024 mit einem Kotz-Smiley am Ende kommentiert: „#Rubelnutte @MPKretschmer“.

Die Staatsanwaltschaft in Göttingen hatte die angezeigten Tweets geprüft und dem 57-Jährigen einen Strafbefehl geschickt. Er sollte eine Geldstrafe wegen der Fälle von Beleidigung zahlen. Dabei ging es nicht um den umstrittenen Paragrafen 188 der Beleidigung, üblen Nachrede oder Verleumdung von Politikern, sondern um „einfache“ Beleidigung nach Paragraf 185.

Torges akzeptierte die Verurteilung durch den Strafbefehl nicht, also kam es zur Hauptverhandlung vor Gericht. Und da urteilte Richter Kevin Poppen: Mit den Äußerungen hat Torges nicht zur persönlichen Kränkung beleidigt, ohne dass es einen Sachzusammenhang gegeben hätte. Wäre das anders, hätten sich das auch Politiker nicht gefallen lassen müssen, bei denen die Grenzen zulässiger Kritik weiter zu ziehen sind. Das Urteil ist insofern auch kein Freibrief.

„Sachliches Anliegen“ kommt noch zum Ausdruck

Doch Torges hat nach Überzeugung des Gerichts bei seiner Verwendung von „Rubelnutte“ auf das politische Wirken von Kretschmer und Höcke Bezug genommen und kritisiert, „dass sie durch (vermeintliche) russische Einflussnahme politische Entscheidungen und Äußerungen getätigt haben sollen“. Damit komme das sachliche Anliegen noch ausreichend klar zum Ausdruck, Kritik an dieser mutmaßlichen Einflussnahme zu äußern.

In seinem Tweet mit Kretschmer hatte Torges eine Recherche von t-online verlinkt, in der es um jahrelange Einflussversuche der Nord-Stream-2-Gesellschaft ging, Kretschmers Unterstützung für die Fertigstellung der Gaspipeline und gegen Sanktionen zu erlangen.

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