Betriebsrente versteuern 2026: Das müssen Sie wissen

Auf Betriebsrenten werden auch Sozialabgaben, also Beiträge zur Krankenkasse und Pflegeversicherung, fällig. Allerdings gilt für alle in der gesetzlichen Krankenversicherung Pflichtversicherten seit dem Jahr 2020 ein monatlicher Freibetrag für Versorgungsbezüge, zu denen Betriebsrenten neben Ruhegeld, Witwen- oder Erwerbsminderungsrente gehören: 2026 beträgt dieser 197,75 Euro. Sie zahlen nur auf den Teil Ihrer Versorgungsbezüge Krankenversicherungsbeiträge, der diesen Betrag übersteigt.

Für die Pflegeversicherungsbeiträge ist der Freibetrag eine Freigrenze. Wer also eine Betriebsrente von mehr als 197,75 Euro bezieht, zahlt auf die gesamte Rente Pflegeversicherungsbeiträge. Wessen Betriebsrente geringer ist, der zahlt keine Pflegeversicherungsbeiträge. Der Freibetrag gilt darüber hinaus nicht für Rentner, die in der gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichert sind (vgl. Urteil des 12. Senat des Bundessozialgerichts vom 5.11.2024, Az. B 12 KR 9/23 R, B 12 KR 3/23 R, B 12 KR 11/23 R).

Manche betriebliche Altersvorsorge, etwa die Direktversicherung oder ein Vertrag mit einer Pensionskasse, erlaubt es, sich die Betriebsrente bei Rentenbeginn auf einmal auszahlen zu lassen.

Wurden Beiträge nach § 40b EStG a. F. pauschal steuerbefreit eingezahlt, lohnt sich das: Die Einmalzahlung ist steuerfrei. Wurden Beiträge bereits nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei eingezahlt, ist eine Einmalzahlung in der Rente dagegen voll steuerpflichtig.

Beziehen Sie Ihre Betriebsrente aus einer Unterstützungskasse oder als Direktzusage vom Arbeitgeber, können Sie bei der einmaligen Kapitalauszahlung die Fünftelregelung nutzen. Dann wird die Einmalzahlung bei der Steuer so behandelt, als wäre sie gleichmäßig auf die kommenden fünf Jahre verteilt. Das führt zu einer steuerlichen Entlastung.

Das kommt darauf an, für was für eine Art von Betriebsrente Sie sich entschieden haben. Für Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds gilt die Anlage R. Betriebsrenten aus Unterstützungskassen und Direktzusagen gelten hingegen als Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit, genauer: als steuerbegünstigte Versorgungsbezüge, und gehören in die Anlage N.

Doch keine Sorge: In der Regel erhalten Sie eine Leistungsmitteilung Ihres Versorgers, in der Ihnen mitgeteilt wird, wo Sie die Betriebsrente eintragen müssen.

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