Nicht selten kommt es wegen einer Erbschaft zum Streit: Wer erbt wann und was? Das Berliner Testament soll Klarheit schaffen.

Wer soll mein Vermögen erben? Das fragen sich viele Menschen, besonders Ältere. Sofern es kein Testament gibt, gilt die gesetzliche Erbfolge. Dann erbt der Ehegatte in der Regel die Hälfte. Den Rest des Nachlasses erben die Kinder zu gleichen Teilen. Doch damit ist nicht jeder einverstanden.

In solchen Fällen kann das Berliner Testament klare Verhältnisse schaffen. Wir erklären, was genau es damit auf sich hat, welche Vor- und Nachteile es gibt und was ein solches Testament für die Kinder bedeutet.

Das Berliner Testament, auch Ehegattentestament genannt, ist eine besondere Variante des gemeinschaftlichen Testaments. Mit ihm können sich Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner gegenseitig zu Alleinerben machen. Kinder werden dann in der Regel als sogenannte Schlusserben eingesetzt. Das bedeutet: Sie erben erst, wenn auch der zweite Elternteil gestorben ist. Was das Vermögen desjenigen angeht, der zuerst stirbt, werden sie sozusagen enterbt.

Dieses Modell nennt sich auch Einheitslösung und ist der Regelfall. Dabei sehen die Eheleute ihre jeweiligen Vermögen als eine Einheit. Der überlebende Partner kann nach dem Tod des anderen voll darüber verfügen – es also grundsätzlich auch aufbrauchen. Kinder haben hier einen Pflichtteilsanspruch (siehe unten).

Anders ist es beim zweiten Modell des Berliner Testaments: der Trennungslösung. Das bedeutet, dass die jeweiligen Vermögen der Erblasser nach dem Tod des einen getrennt bleiben. Der überlebende Partner erbt dann als Vorerbe zwei getrennte Vermögensmassen und kann über das Vermögen des Verstorbenen nur beschränkt verfügen. Relevant ist das zum Beispiel bei Grundstücken.

Stirbt auch der überlebende Partner, erbt der Nacherbe – in der Regel gemeinsame Kinder – das getrennte Vermögen des zuerst Gestorbenen als Nacherbe und das Vermögen des zuletzt Gestorbenen als „normaler“ Erbe. Die Kinder werden in diesem Fall nicht enterbt, sondern erben nur später.

Beide Modelle des Berliner Testaments eignen sich für Ehe- und Lebenspartner, die den überlebenden Partner absichern möchten – sei es mit Geld oder einer Immobilie. Ohne diese testamentarische Vereinbarung greift die gesetzliche Erbfolge. Dann erben Witwe oder Witwer und die Kinder zur gleichen Zeit.

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Ein Berliner Testament hat mehrere Vorteile. Zum einen kann Ihr Vermögen damit auf den überlebenden Partner übergehen, ohne dass es zum Streit über das Erbe kommt. Das ist besonders für Erblasser mit Kindern sinnvoll, deren Vermögen fast ausschließlich aus einer Immobilie besteht, in der die Witwe oder der Witwer weiter wohnen will.

Denn bei der gesetzlichen Erbfolge müssten Sie sonst Ihre Kinder auszahlen, damit alle ihren Anteil bekommen – und dafür wahrscheinlich die Immobilie verkaufen. Bei einem Berliner Testament wird der Nachlass erst nach dem Tod beider Eltern gerecht unter den Kindern aufgeteilt.

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In einem gemeinschaftlichen Testament wie dem Berliner Testament können Sie sogenannte wechselbezügliche Verfügungen treffen (§ 2270 BGB). Das sind Verfügungen, bei denen anzunehmen ist, dass die eine nicht ohne die andere getroffen wurde.

Beispielsweise ist es in aller Regel eine wechselbezügliche Anordnung, wenn Sie und Ihr Partner sich gegenseitig bedenken oder wenn Sie Ihre gemeinsamen Kinder als Schlusserben einsetzen. Solche Verfügungen können die Erblasser nicht ohne Weiteres widerrufen.

Tipp: Sie können im Testament auch ganz klar erwähnen, dass es sich um wechselbezügliche Verfügungen handelt.

Ein weiterer Vorteil ist die Transparenz für alle Beteiligten. Denn: Ihren letzten Willen können Sie als Paar nur gemeinsam ändern. Dazu reicht es, ein neues Testament zu verfassen und das alte zu vernichten.

Möchte hingegen nur einer von Ihnen die Verfügung ändern, muss der- oder diejenige das gemeinschaftliche Testament widerrufen. Dafür ist ein notarieller Widerruf nötig. Diesen muss ein Gerichtsvollzieher dem Partner zustellen – auch im Falle eines selbst verfassten Testaments.

Stirbt ein Ehepartner, können Sie als Hinterbliebener das Testament grundsätzlich nicht mehr ändern. So besteht für alle Seiten Klarheit, dass etwa die Kinder tatsächlich Erben bleiben und kein anderer Erbe eingesetzt werden kann.

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