Jeden Tag beantwortet ein Experte aus der t-online-Ratgeberredaktion eine Leserfrage rund ums Geld. Heute: Wann kann ein Berliner Testament geändert werden?

Mit dem eigenen Tod beschäftigt sich wohl niemand gerne. Trotzdem dürfte es ein gutes Gefühl sein, seinen Nachlass geregelt zu haben. Schließlich stellen Sie damit sicher, dass Ihr Vermögen den aus Ihrer Sicht richtigen Erben zugutekommt. Komplizierter wird die Sache allerdings, wenn Sie ein Testament nicht alleine aufsetzen, sondern mit Ihrem Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner.

Eine Variante des gemeinsamen Testaments ist das sogenannte Berliner Testament. Damit setzen sich die Partner gegenseitig als Alleinerben für den ersten Erbfall ein, also für den Tod des zuerst sterbenden Partners. Kinder erben dann erst später. Vor allem bei einem Immobilienbesitz hat das Vorteile (mehr dazu hier). Doch nicht alles lässt sich bereits zu Lebzeiten beider Partner voraussehen.

So kann sich etwa nach dem Tod eines Partners das Verhältnis zu den im Testament erwähnten Erben verschlechtern oder ein bisher nur mit dem Pflichtteil bedachtes Kind kümmert sich plötzlich doch wieder um den überlebenden Elternteil. In solchen Fällen möchte wohl so mancher seinen Nachlass nachträglich anders aufteilen. Aber ist das noch möglich, nachdem einer der Partner schon gestorben ist?

Leider nein. Beim Berliner Testament können die sogenannten wechselseitigen Verfügungen in aller Regel nur gemeinsam geändert oder widerrufen werden (§ 2271 Abs. 2 BGB). Wechselseitige Verfügungen liegen vor, wenn sich die Regeln im Testament in ihrer Wirksamkeit gegenseitig bedingen.

Ein Beispiel dafür wäre der klassische Fall, dass Sie sich gegenseitig zu Erben eingesetzt haben und Ihre Kinder zu Erben des zuletzt sterbenden Partners. Da Sie diese Erbreihenfolge gemeinsam geplant haben, kann sie nicht nur von einem Partner geändert werden. Der überlebende Ehegatte kann also nach dem Tod des Partners keine anderen Erben einsetzen oder die Kinder mit anderen Erbquoten bedenken.

Anders sieht es bei einseitigen Verfügungen aus. Dabei erklärt lediglich ein Partner etwas, ohne dass er vom Ehepartner das Gleiche verlangt. Solche Verfügungen lassen sich auch nach dem Tod des Partners noch ändern.

Wechselseitige Verfügungen können Sie nur dann auch nach dem Tod eines der Partner ändern, wenn Sie das ausdrücklich im Testament vereinbart haben – etwa durch eine Klausel wie „Der Überlebende ist befugt, neu und abweichend zu testieren.“

Gleiches gilt, wenn es einen Grund gibt, das Berliner Testament anzufechten. Ein Anfechtungsgrund könnte etwa sein, dass ein Pflichtteilsberechtigter – zum Beispiel ein Kind – in einem Testament weder als Erbe benannt noch enterbt oder mit einem Vermächtnis bedacht wurde.

Manch einer könnte auch auf die Idee kommen, das Erbe des verstorbenen Partners auszuschlagen, damit die gesetzliche Erbfolge eintritt und man selbst für seinen Teil des Nachlasses ein neues Testament aufsetzen kann.

Doch Vorsicht: Das Oberlandesgericht Brandenburg hat im Februar 2023 entschieden, dass dann die im Berliner Testament als Schlusserben eingesetzten Kinder als Ersatzerben einspringen (3 W 60/22). Eine Ausschlagung birgt also das Risiko, dass Sie als überlebender Ehepartner leer ausgehen.

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