In Deutschland ist nicht einmal der Tod umsonst. Doch wer muss die Beerdigungskosten übernehmen? Lesen Sie hier das Wichtigste zu diesem Thema.

Zum Leben gehört das Sterben leider genauso wie die Geburt. Während der Beginn des Lebens ein freudiges Ereignis darstellt, geht es beim Sterben um Trauer und Leiden. Was für Hinterbliebene besonders schlimm ist: Irgendjemand muss sich auch um die Beerdigung kümmern. Die durchschnittlichen Bestattungskosten liegen schnell zwischen 3.000 Euro bis 4.000 Euro. Hatte der Verstorbene extravagante Wünsche, wird es schnell noch sehr viel teurer.

Kinder und Verwandte zahlen nicht automatisch

Es herrscht immer noch die Annahme vor, dass bei einer Beerdigung ganz automatisch die Kinder und nächsten Angehörigen für die Beerdigung finanziell aufzukommen haben. Ein Grund für diese Haltung: Nach dem BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sind Verwandte in gerader Linie – also Eltern und Kinder – zum gegenseitigen Unterhalt verpflichtet.

Aber: Das BGB greift im Zusammenhang mit den Beerdigungskosten weiter regulierend ein. In § 1968 BGB hat der Gesetzgeber festgelegt, dass der Erbe die Kosten der Bestattung zu übernehmen hat. Damit sind Kinder unter Umständen nicht mehr verantwortlich – wenn sie das Erbe nicht annehmen.

Erbe ausschlagen – es ist Eile geboten

Die Ausschlagung des Erbes ist im deutschen Recht ohne weiteres möglich. Allerdings braucht es dafür auf der einen Seite einen Notar. Auf der anderen Seite dürfen sich potenzielle Erben mit diesem Schritt nicht zu viel Zeit lassen. Nach Ablauf einer Frist von sechs Wochen ist die Ausschlagung nicht mehr möglich.

Übrigens: Sollte ein Dritter die Beerdigung veranlasst und hohe Beerdigungskosten verursacht haben, ist es möglich, sich auf eine zu geringe Höhe der Erbschaft zu berufen. Kommen weitere Voraussetzungen hinzu, ist der vorhandene Nachlass zu berücksichtigen.

Beerdigungskosten erstatten lassen

Ist der Tod durch Unfall oder Vorsatz eingetreten, bleiben die Erben nicht zwingend auf den Bestattungskosten sitzen, denn sie können eine Erstattung verlangen. Das BGB sieht an dieser Stelle eine rechtsverbindliche Ersatzpflicht vor.

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