
Plausible Gründe nötig
Wann Vermieter Eigenbedarf anmelden dürfen – und wann nicht
Aktualisiert am 05.02.2026 – 11:55 UhrLesedauer: 8 Min.
Wer seine Wohnung vermietet, kann dafür grundsätzlich Eigenbedarf anmelden. Doch das geht nicht immer.
Wenn Vermieter ihren Mietern kündigen, ist eine der häufigsten Ursachen Eigenbedarf. Das alleine als Grund anzuführen, reicht aber noch nicht, damit die Kündigung wirksam ist. Vermieter müssen deutlich machen, dass sie die Wohnung wirklich benötigen.
Was das genau bedeutet, welche Fristen gelten und worauf Mieter wie Vermieter bei einer Eigenbedarfskündigung achten sollten, erklären wir in diesem Ratgeber.
Eigenbedarf ist ein Grund, den Vermieter anführen können, um einen Mietvertrag zu kündigen (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Er liegt in der Regel vor, wenn der Vermieter die Mietwohnung zu Wohnzwecken benötigt – entweder für sich selbst, für eine zu seinem Hausstand gehörende Person, beispielsweise eine Pflegekraft, oder für bestimmte Familienmitglieder.
Die Betonung liegt dabei auf „benötigen“. Der Wunsch, in die Wohnung einzuziehen, reicht alleine nicht aus. Der Vermieter kann nur dann rechtmäßig Eigenbedarf anmelden, wenn er vernünftige und nachvollziehbare Gründe nennt (mehr dazu im nächsten Abschnitt).
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Eine Eigenbedarfskündigung setzt voraus, dass das Nutzungsinteresse des Vermieters „von hinreichendem Gewicht“ ist (Landgericht Berlin, Az.: 65 S 344/20). Das Recht des Eigentümers muss also schwerer wiegen als das Recht des Mieters auf seine Wohnung.
Grundsätzlich dürfen Vermieter Mietern wegen Eigenbedarfs kündigen, wenn sie die Wohnung für sich selbst, für eine zu ihrem Haushalt gehörende Person oder für einen Familienangehörigen benötigen. Der Kreis der Personen, für die der Vermieter Eigenbedarf geltend machen darf, ist dabei weit gefasst.
Dazu gehören alle Angehörigen, die nach dem Gesetz ein Zeugnisverweigerungsrecht haben, und zwar unabhängig davon, ob tatsächlich enge persönliche Bindungen zum Vermieter bestehen.
Die Rechtsprechung hat Eigenbedarfskündigungen bereits für diese Verwandten für zulässig erklärt:
Außerdem können Eigentümer Eigenbedarf auch zugunsten von Haushaltshilfen und Pflegepersonal anmelden.