Außergewöhnliche Belastungen wie Krankheits- oder Bestattungskosten senken erst dann Ihre Steuerlast, wenn sie eine zumutbare Grenze überschreiten. Wir zeigen, wo diese für Sie liegt.

Manche Ausgaben lassen sich nicht vermeiden – zum Beispiel bei Krankheit oder wenn ein Angehöriger stirbt. Obwohl diese Kosten als privat gelten, können Sie sie in der Regel als außergewöhnliche Belastungen in Ihrer Steuererklärung geltend machen (mehr dazu hier).

Aber: Das Finanzamt erkennt diese Ausgaben erst ab einer bestimmten Höhe an – nämlich wenn sie Ihre persönliche zumutbare Belastung überschreiten. Diese beträgt 1 bis 7 Prozent des Gesamtbetrags Ihrer Einkünfte (mehr dazu unten). Der genaue Prozentsatz hängt von Ihrem Einkommen, Familienstand und der Zahl Ihrer Kinder ab, für die Sie Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag haben. Alle außergewöhnlichen Belastungen bis zum errechneten Betrag müssen Sie alleine tragen.

Nur wenn Sie Ihre zumutbare Belastung kennen, wissen Sie auch, ob es sich lohnt, außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Die folgende Tabelle gibt Ihnen einen Überblick.

Doch was genau ist eigentlich der Gesamtbetrag der Einkünfte? Um diesen zu ermitteln, müssen Sie zunächst von Ihren Einnahmen – bei Arbeitnehmern also vom Bruttogehalt – die Werbungskosten abziehen. Für Arbeitnehmer sind das alle Kosten, die rund um Ihren Job anfallen, etwa Fahrtkosten, Ausgaben für Fachliteratur, Fortbildungen oder Berufskleidung. Das Finanzamt berücksichtigt derzeit eine Werbungskostenpauschale von 1.230 Euro. Wer höhere Ausgaben hat, kann mehr abziehen.

Haben Sie neben Ihren Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit weitere Einkünfte – etwa aus Vermietung und Verpachtung –, rechnen Sie alle Einkunftsarten zusammen. Sie erhalten dann die sogenannte Summe der Einkünfte. Gut zu wissen: Kapitaleinkünfte, die der Abgeltungssteuer unterliegen, werden bei der Berechnung der zumutbaren Belastung der Einfachheit halber nicht einbezogen. Das sind beispielsweise Zinsen oder Gewinne aus Aktien.

Um den Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte zu ermitteln, fehlt nun noch ein letzter Schritt: Sie ziehen von der Summe der Einkünfte bestimmte Freibeträge ab. Welche Freibeträge für Sie gelten, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab. Grundsätzlich werden folgende Freibeträge von der Summe der Einkünfte abgezogen:

Beispiel: Nehmen wir an, Sie sind ein alleinstehender Arbeitnehmer mit einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 40.000 Euro. Sie können dann erst mit einer steuerlichen Entlastung rechnen, wenn Ihre außergewöhnlichen Belastungen über 2.400 Euro (6 Prozent von 40.000 Euro) liegen. Hätten Sie ein Kind, würden Sie die Grenze bereits bei 1.200 Euro überschreiten (3 Prozent von 40.000 Euro).

Um die Grenze für die zumutbare Belastung zu knacken, können Sie einige Kniffe anwenden. So sollten Sie, wenn möglich, Ihre außergewöhnlichen Belastungen in dasselbe Kalenderjahr legen, um eine möglichst große Summe zu erzielen. Das gelingt zum Beispiel mit planbaren Krankheitskosten wie dem Kauf einer neuen Brille und dem Einsatz von Zahnersatz.

Auf der anderen Seite können Sie auch versuchen, den Gesamtbetrag der Einkünfte zu drücken, wenn Sie nur knapp in einer der höheren Kategorien liegen. Das funktioniert, indem Sie weitere Werbungskosten bewusst in das betreffende Steuerjahr legen.

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