Ein Arztbesuch während der Arbeitszeit ist möglich. Wie Sie vorgehen, wenn Sie einen Tarifvertrag im öffentlichen Dienst (TVöD) haben.

Nicht immer ist es möglich, Arzttermine außerhalb der Arbeitszeit zu vereinbaren. Arztbesuche während der Arbeitszeit sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) Paragraf 616 geregelt. Dabei handelt es sich um eine allgemeingültige Regelung für eine Freistellung, wenn die Dauer des Arztbesuches verhältnismäßig ist und Sie nicht lange von der Arbeit fernbleiben.

Der TVöD regelt in Paragraf 29, wie es im öffentlichen Dienst mit Arztbesuchen während der Arbeitszeit aussieht.

In dem Paragrafen ist festgelegt, wann Sie bei einer bestehenden Arbeitsfähigkeit Anspruch auf eine Freistellung für einen Arztbesuch oder medizinische Behandlungen haben. Während der Arbeitszeit sind bezahlte Freistellungen für Arztbesuche erforderlich, wenn:

Bei bestimmten Behandlungen ist Ihr Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet, wenn sie während der Arbeitszeit stattfinden müssen:

Laut TVöD schließt die bezahlte Freistellung für einen Arztbesuch auch die Fahrzeit ein. Das betrifft nur den reinen Weg zur Arztpraxis und zurück.

Für Arbeitnehmer in Teilzeit sind die Hürden für die Freistellung meist höher, da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass Teilzeitbeschäftigte während der üblichen Öffnungszeiten ausreichend Gelegenheit für Arztbesuche haben.

Müssen Sie den Arzt während der Arbeitszeit aufsuchen, sollten Sie Ihrem Arbeitgeber eine Bescheinigung vorlegen. Dazu reicht es aus, wenn der Arzt Ihnen die Dauer des Arztbesuchs bescheinigt. Er muss keine Angaben darüber machen, dass die Behandlung zwingend während Ihrer Arbeitszeit notwendig war.

Unabhängig davon, ob für Sie der TVöD oder ein anderer Tarifvertrag gilt, ist Ihr Arbeitgeber zu einer bezahlten Freistellung verpflichtet, wenn es sich um eine Vorsorgeuntersuchung während der Schwangerschaft handelt. In diesem Fall gilt Paragraf 7 des Mutterschutzgesetzes.

Anspruch auf eine bezahlte Freistellung besteht auch bei einem Arztbesuch mit Kind, wenn das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Voraussetzung ist, dass der Arztbesuch zwingend erforderlich ist, also bei einer akuten Erkrankung des Kindes.

Sind Sie krankheitsbedingt arbeitsunfähig und müssen Sie den Arzt aufsuchen, ist die Entgeltfortzahlung in Paragraf 22 TVöD geregelt. Ihr Arbeitgeber ist für die Dauer von sechs Wochen aufgrund derselben Erkrankung zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Der Tag, an dem Sie arbeitsunfähig werden, zählt für die Entgeltfortzahlung nicht mit. Ihr Arbeitgeber muss Ihnen jedoch für den Tag des Arztbesuches Ihr volles Gehalt zahlen.

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