Um bei einem Arbeitsunfall eine vollständige Lohnfortzahlung von Ihrem Arbeitgeber zu erhalten, müssen Sie mehrere Dinge beachten. Was Sie wissen sollten.

Sind Sie erwerbstätig und erleiden während Ihrer versicherten Tätigkeit einen Unfall, handelt es sich um einen Arbeitsunfall. Auch ein Unfall, der sich auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause ereignet, gilt als Arbeitsunfall. Genau wie bei einer Erkrankung haben Sie Anspruch auf Lohnfortzahlung durch Ihren Arbeitgeber – aber auch eine Nachweispflicht.

Werden Sie aufgrund eines Wege- oder Arbeitsunfalls arbeitsunfähig, ist Ihr Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet – vorausgesetzt, das Arbeitsverhältnis besteht mindestens seit vier Wochen. Für Sie als Arbeitnehmer gilt die Mitwirkungspflicht. Sie müssen verantwortliche Personen über den Arbeitsunfall informieren. Als solche gelten, abhängig von der Situation im Unternehmen:

Sind Sie selbst nicht in der Lage, jemanden zu benachrichtigen, da Sie bewusstlos sind, muss ein Zeuge die Personen informieren. Um einen Arbeitsunfall festzustellen, muss der Vorfall unter Einbezug der verantwortlichen Personen untersucht werden.

Damit Sie eine Lohnfortzahlung erhalten können, müssen Sie einen Durchgangsarzt konsultieren. Dieser dokumentiert den Unfall, stellt die Art und den Schweregrad der Verletzung sowie die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit fest. Die Dokumentation gilt als Beweismittel, sollte ein Gerichtsverfahren gegen Ihren Arbeitgeber eingeleitet werden.

Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, die Berufsgenossenschaft zu informieren. Da Spätfolgen auftreten können, muss die Berufsgenossenschaft auch dann informiert werden, wenn die Unfallfolgen nur gering erscheinen.

Nach einem Arbeitsunfall zahlt Ihnen Ihr Arbeitgeber ab dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit bis zu sechs Wochen lang den vollen Lohn. Sie müssen Ihrem Arbeitgeber dafür eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Lediglich wenn Sie vor dem Arbeitsunfall noch keine vier Wochen im Unternehmen beschäftigt waren, erhalten Sie sofort Verletztengeld.

Sind Sie aufgrund eines Arbeitsunfalls länger als sechs Wochen arbeitsunfähig, erhalten Sie ab der siebten Woche Verletztengeld. Verantwortlich für die Zahlung des Verletztengeldes ist die Berufsgenossenschaft, doch gezahlt wird es von der Krankenkasse. Es beträgt 80 Prozent Ihres Bruttolohns, abzüglich Beiträgen zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung.

Das Verletztengeld wird Ihnen bis einschließlich der 26. Woche Ihrer Arbeitsunfähigkeit gezahlt. Sind Sie länger als 26 Wochen arbeitsunfähig und besteht eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 Prozent, erhalten Sie ab der 27. Woche eine Verletztenrente. Die Verletztenrente wird von der Berufsgenossenschaft gezahlt. Im Vordergrund steht jedoch Ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess.

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