Altersteilzeit möglich? Diese Regeln sollten Arbeitnehmer kennen

Ab 55 Jahren möglich

Altersteilzeit: Diesen Punkt sollten Arbeitnehmer prüfen


Aktualisiert am 09.02.2026 – 11:01 UhrLesedauer: 3 Min.

Eine Frau arbeitet im Büro (Symbolbild): Wer sich für Altersteilzeit entscheidet, reduziert seine Arbeitszeit und steigt so nach und nach aus seinem Job aus. (Quelle: Portra/getty-images-bilder)

Altersteilzeit kann für ältere Arbeitnehmer eine Option sein, schrittweise aus dem Job auszusteigen. Eines sollten Sie aber auf jeden Fall prüfen.

Es ist der Traum vieler älterer Arbeitnehmer: weniger arbeiten und mehr freie Zeit haben – für die Familie etwa oder für Hobbys. Ein Weg hin zu diesem Ziel kann Altersteilzeit sein.

Hierbei reduzieren Beschäftigte die Arbeitszeit um die Hälfte und steigen so nach und nach aus dem Job aus. Das klingt zunächst verlockend. Doch Altersteilzeit ist nicht für jeden eine vernünftige Option, betont Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Gütersloh. Interessierte sollten ausloten, ob sie sich das finanziell leisten können.

Denn Ihnen muss klar sein: Während der Altersteilzeit verdienen Sie weniger. Zwar stockt der Arbeitgeber Ihr Entgelt und die Beiträge zur Rentenversicherung auf – allerdings in beiden Fällen nicht auf 100 Prozent. Neben einem geringeren Verdienst erhalten Sie also später auch weniger Rente. Die Einbußen fallen wegen der gesetzlichen Zuzahlungspflicht des Arbeitgebers jedoch relativ gering aus. So viele Rentenpunkte bringt Ihnen Ihr Einkommen 2026.

Die Rentenversicherung oder ein Rentenberater können helfen zu errechnen, ob die Altersteilzeit für Sie infrage kommt. Ist das der Fall, müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein. „Zum einen muss der Beschäftigte mindestens 55 Jahre alt sein“, sagt die Rechtsanwältin Judith Kerschbaumer von der Gewerkschaft Verdi. Vor Beginn einer möglichen Altersteilzeit müssen Sie mindestens 1.080 Kalendertage (etwa drei Jahre) versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein.

Zum anderen muss Ihr Arbeitgeber mitspielen. „Einen Rechtsanspruch auf Altersteilzeit haben Beschäftigte nicht“, stellt Schipp klar. Ansprüche können aber in Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen festgelegt sein. Wenn solche Regeln nicht existieren, kann der Arbeitgeber auf freiwilliger Basis grünes Licht für einen früheren Ausstieg des Beschäftigten geben.

Willigt der Arbeitgeber ein, setzt sich das Entgelt in der Altersteilzeit aus dem bisherigen hälftigen sozialversicherungspflichtigen Entgelt und dem Aufstockungsbetrag zusammen. Der Aufstockungsbeitrag muss laut Gesetz bei mindestens 20 Prozent des Entgelts in der Altersteilzeit liegen.

„Der Beschäftigte kann auch eine Aufstockung des Arbeitgebers über 20 Prozent hinaus aushandeln“, so Schipp. Er weiß von Fällen, bei denen Arbeitnehmer in Altersteilzeit auf bis zu 90 Prozent ihrer ursprünglichen Bezüge kamen. Der Arbeitgeber zahlt für Sie zudem weiter in die Rentenkasse ein – mindestens 80 Prozent der Rentenversicherungsbeiträge, höchstens jedoch 90 Prozent.

Altersteilzeit gibt es in zwei Varianten. Bei einer gleichmäßigen Reduzierung halbieren Sie über den gesamten Zeitraum der Altersteilzeit Ihre Arbeitszeit. „Weitaus beliebter ist das sogenannte Blockmodell“, sagt Kerschbaumer. Dabei arbeitet der Beschäftigte in der ersten Hälfte der Altersteilzeit wie vor der Altersteilzeit und ist in der zweiten Hälfte von der Arbeit freigestellt.

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