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Börsen-Verluste: Diese Steuerregel gilt nur für Ehepaare
Aktualisiert am 10.02.2026 – 07:27 UhrLesedauer: 2 Min.
Jeden Tag beantwortet ein Experte aus der t-online-Ratgeberredaktion eine Leserfrage rund ums Geld. Heute geht es um Verluste bei Aktienverkäufen und die Steuer.
Wer in Aktien investiert, rechnet meist mit Gewinnen, doch an den Börsen läuft nicht immer alles nach Plan. Kursschwankungen und Fehlentscheidungen können schnell zu Verlusten führen, die schmerzen, sobald sie realisiert werden. Doch das Minus auf dem Depot muss nicht endgültig sein.
Denn der Fiskus ermöglicht es, Verluste steuerlich geltend zu machen, also die Verluste mit zukünftigen Gewinnen zu verrechnen. Ein t-online-Leser wollte wissen, ob er seinen Verlustvortrag auch auf seinen Sohn übertragen kann. Sprich: Er, der Vater, hat Verluste aus Aktienverkäufen realisiert, der Sohn jedoch Gewinne.
Dazu erklärt Udo Reuß, Steuerexperte bei Wiso Steuer: „Ein persönlicher steuerlicher Verlustvortrag aus Aktienverkäufen kann grundsätzlich nicht auf den Sohn oder eine andere Person übertragen werden.“ Denn: „Der Verlustvortrag ist personenbezogen.“ Der Vater des Sohnes kann also eigene aufgelaufene Verluste nur mit eigenen zukünftigen Gewinnen aus Aktienveräußerungen verrechnen (§ 20 Abs. 6 EStG).
Grundsätzlich ist ein Verlustvortrag an die Person gebunden, bei der er entstanden ist. Es gibt aber eine Konstellation, in der eine Verrechnung von Verlusten möglich ist. Reuß erklärt: „Bei Zusammenveranlagung von Ehegatten ist seit dem Veranlagungszeitraum 2022 ein gemeinsamer Verlustausgleich vor der Verlustfeststellung gesetzlich vorgeschrieben.“
Das bedeutet: Verluste aus Aktienverkäufen eines Ehegatten können im Rahmen der Zusammenveranlagung mit Gewinnen aus Aktienverkäufen des anderen Ehegatten verrechnet werden. Diese Regelung gilt seit dem Jahressteuergesetz 2022 und ist für die Veranlagungszeiträume ab 2022 anwendbar.
Der Bundesfinanzhof hatte im Jahr 2021 eine ehegattenübergreifende Verlustverrechnung im Rahmen der Veranlagung mangels Rechtsgrundlage abgelehnt, woraufhin der Gesetzgeber reagierte und die Rechtslage anpasste.
„Eine ehegattenübergreifende Verlustverrechnung von Verlustvorträgen aus Aktienveräußerungen ist im Rahmen der Zusammenveranlagung grundsätzlich möglich – und zwar auch über mehrere Jahre hinweg, solange die Ehegatten zusammenveranlagt werden“, so Reuß.