Verfassungsklage

Afghanin wehrt sich erfolgreich gegen Bundesregierung

Aktualisiert am 24.07.2026 – 15:30 UhrLesedauer: 2 Min.

Bundesverfassungsgericht: Das Gericht hat sich mit Visabegehren im Zusammenhang mit dem Aufnahmeprogramm „Menschenrechtsliste“ beschäftigt. (Archivbild) (Quelle: Uli Deck/dpa/dpa-bilder)

Die Bundesregierung hatte eigentlich zugesagt, Afghanen aufzunehmen, die von den Taliban bedroht sind. Dann zog sie die Zusage zurück. Dagegen wurde nun erfolgreich geklagt.

Eine afghanische Mutter und ihre zwei minderjährigen Söhne haben im Streit um ein von der Bundesregierung gestopptes Aufnahmeprogramm einen Erfolg vor dem Bundesverfassungsgericht erzielt. Die Visa der Familie waren unter Hinweis auf eine Abkehrerklärung des Bundesinnenministeriums abgelehnt worden. In einem am Freitag veröffentlichten Beschluss entschieden die Karlsruher Richter, dass dies dem Willkürverbot widerspreche.

Die Klägerin hatte im Jahr 2021 eine Zusage zur Aufnahme in Deutschland über die sogenannte Menschenrechtsliste erhalten. Nach der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan musste sie fürchten, wegen ihres vorangegangenen gesellschaftlichen Engagements gefährdet zu sein.

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Nach der Bundestagswahl im vergangenen Jahr entschied die neue Bundesregierung von Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU) jedoch, freiwillige deutsche Aufnahmeprogramme so weit wie möglich zu beenden. Das Bundesinnenministerium erklärte die darüber erteilten Zusagen zur Aufnahme in Deutschland im Dezember pauschal für ungültig und erloschen. Auch die Zusage für die Frau war von dieser Entscheidung betroffen.

Wie das Bundesverfassungsgericht nun feststellte, genügt die Erklärung des Hauses von Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) nicht den Anforderungen des Willkürverbots. Trotz eines weiten Entscheidungsspielraums sei der Bund in einem Rechtsstaat niemals völlig frei. Vielmehr müsse jeder Einzelfall unter Berücksichtigung der individuellen Belange betrachtet werden.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg muss sich nun neu mit dem Fall beschäftigen und dabei die Maßgaben des Willkürverbots beachten.

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