Nach einer Kündigung

Abfindung im Minijob: Diese Rechte haben Sie


07.02.2025 – 12:53 UhrLesedauer: 3 Min.

Kundenberatung in einem Baumarkt: Minijobber dürfen die Grenze von 6.672 Euro im Jahr nicht überschreiten, sonst drohen Sozialabgaben. (Quelle: Antonio_Diaz)

Minijobs sind für viele eine flexible Möglichkeit, Geld zu verdienen. Aber wie sieht es mit einer Abfindung aus, wenn man gekündigt wird?

Ob als zusätzliche Einnahmequelle zur Rente, als Aufstockung des Haupteinkommens oder um nach langer Berufspause wieder in den Arbeitsmarkt einzusteigen – Minijobs sind für viele Menschen in Deutschland eine flexible Erwerbsmöglichkeit und wichtige finanzielle Stütze. Doch wie sieht es eigentlich mit dem Kündigungsschutz aus? Und besteht bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf eine Abfindung?

Ein Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung. Der Verdienst darf im Durchschnitt nicht mehr als 556 Euro pro Monat (Stand 2025) betragen und im Gesamtjahr 6.672 Euro nicht überschreiten. Wird diese Grenze dauerhaft überschritten, wandelt sich das Arbeitsverhältnis in einen sogenannten Midijob, bei dem bereits höhere Sozialabgaben fällig werden.

Minijobs sind steuerpflichtig, werden jedoch oft pauschal mit zwei Prozent vom Arbeitgeber besteuert. Arbeitnehmer können sich zudem von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, verzichten damit aber auf Rentenanwartschaften. Arbeitslosen- und Krankenversicherung sind nicht enthalten, was bedeutet, dass Minijobber keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Lohnfortzahlung im Krankheitsfall haben.

Minijobber haben grundsätzlich denselben Kündigungsschutz wie reguläre Arbeitnehmer. Das bedeutet, dass für sie das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt, sofern der Betrieb mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt und das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat.

Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats. In der Probezeit (maximal sechs Monate) kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

Ein genereller Anspruch auf Abfindung besteht bei einem Minijob nicht. Eine Abfindung kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen gezahlt werden:

Die Höhe der Abfindung wird oft nach der Faustformel berechnet: 0,5 Monatsgehälter pro Jahr der Betriebszugehörigkeit.

Ja, Abfindungen sind steuerpflichtig, gelten aber nicht als Arbeitslohn, sondern als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Sollte durch die Zahlung einer Abfindung die jährliche Höchstverdienstgrenze von 6.672 Euro überschritten werden, hat das grundsätzlich – und auch rückwirkend – keine Auswirkungen auf den Minijob-Status. Entscheidend ist, dass das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt innerhalb der 556-Euro-Grenze lag.

Minijobs bieten eine flexible Verdienstmöglichkeit, doch auch hier gelten Kündigungsregeln und unter bestimmten Umständen Abfindungsansprüche. Wer eine Kündigung erhält, sollte prüfen, ob eine Abfindung in Frage kommt und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen. Arbeitgeber sind zwar nicht grundsätzlich verpflichtet, eine Abfindung zu zahlen, doch Verhandlungen können sich lohnen.

Aktie.
Die mobile Version verlassen