Eine Kündigung trifft Arbeitnehmer hart. In manchen Fällen haben Sie aber dann Anspruch auf eine Abfindung. Wann das genau ist, erfahren Sie hier.

Oft passiert es, dass Arbeitnehmer selbst nach langjähriger Tätigkeit in einem Unternehmen entlassen werden: Das führt zu Frust. Viele plädieren dann auf eine Abfindung, also eine einmalige Entschädigungszahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes und den Wegfall der damit verbundenen Verdienstmöglichkeit. Doch ab wie vielen Jahren Tätigkeit bekommt man eine Abfindung? Wir klären auf.

Voraussetzung für eine Abfindung ist, dass die Kündigung aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und dass auf das Recht der Klage gegen die Kündigung verzichtet wird.

Um einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung zu haben, können folgende Regelungen gelten:

Die gesetzliche Regelung ist die niedrigste Stufe für den Anspruch einer Abfindung. Im § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist geregelt, dass es für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit eine Ausgleichszahlung gibt. Das Arbeitsverhältnis muss mindestens sechs Monate bestehen. Der gesetzliche Anspruch auf eine Abfindung besteht somit ab dem sechsten Monat.

Bei den tarifvertraglichen Vereinbarungen kommt es auf die jeweiligen Regelungen an. Hier vereinbaren die Tarifpartner, Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften, ab wie vielen Jahren eine Abfindung gezahlt wird. Diese darf jedoch nicht schlechter ausfallen als die gesetzliche Regelung.

Wichtig: Das Kündigungsschutzgesetz gilt nicht für Kleinbetriebe mit maximal zehn Vollzeitbeschäftigten. Die Abfindung ist nach §34 Einkommensteuergesetz (EStG) als außergewöhnliche Einkünfte zu versteuern.

Für bestimmte Arbeitnehmergruppen werden individuelle Arbeitsverträge vereinbart. Dies gilt insbesondere für Vorstandsmitglieder sowie leitende Angestellte. Ein wichtiger Punkt dabei ist die Vereinbarung über Abfindungszahlungen. Auch hier gilt, dass mindestens die gesetzliche Mindestregelung gelten muss. Erfolgt bei diesen Personen eine betriebliche Kündigung, wird ein sogenannter Aufhebungsvertrag vereinbart.

Bei der gesetzlichen Abfindung ist das im § 1a Abs. 2 KSchG geregelt. Demnach wird für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit ein Betrag von einem halben Monatsgehalt gezahlt. Für angebrochene Jahre mit mindestens sechs Monaten wird ein volles Jahr gerechnet.

So sieht eine Beispielrechnung aus:

In Tarifverträgen oder individuellen Arbeitsverträgen können höhere Abfindungsbeträge vereinbart werden.

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