Einkommen und Steuern
Ab wann gilt der Spitzensteuersatz? Das sollten Sie wissen
Aktualisiert am 12.02.2025 – 11:15 UhrLesedauer: 2 Min.
Der Steuersatz richtet sich nach der Höhe des zu versteuernden Einkommens. Ab wann gilt der Spitzensteuersatz und wie hoch ist er?
Unterschreiten Sie in Deutschland den jährlichen Grundfreibetrag, zahlen Sie keine Steuern. Geht Ihr Einkommen hingegen über diesen Freibetrag hinaus, wird für den darüberliegenden Teil Einkommensteuer fällig. Der Steuersatz steigt dabei mit der Höhe des Einkommens an.
Das steuerpflichtige Einkommen reduziert sich aber durch Werbungskosten, Sonderausgaben und Vorsorgeaufwendungen. Lesen Sie hier, wie Sie Ihr zu versteuerndes Einkommen drücken. Der tatsächlich geltende Steuersatz bezieht sich auf das noch verbleibende Einkommen. Der Spitzensteuersatz wird nur noch vom Höchststeuersatz getoppt.
Liegt Ihr Einkommen über dem Grundfreibetrag, sind Sie einkommensteuerpflichtig. Der Grundfreibetrag liegt 2025 bei 12.096 Euro. Sind Sie verheiratet und werden Sie mit Ihrem Ehepartner gemeinsam veranlagt, beträgt der Grundfreibetrag 24.192 Euro.
Einkommen über dem Grundfreibetrag, aber unter 68.481 Euro, wird für das Steuerjahr 2025 mit Steuersätzen von 14 bis 41 Prozent besteuert. Ab 68.481 Euro greift dann der Spitzensteuersatz von 42 Prozent. Dieser Spitzensteuersatz hat sich seit 2005 nicht verändert. Er lag 2004 noch bei 45 Prozent. Allerdings verschieben sich in der Regel jedes Jahr die Werte für die verschiedenen Tarifzonen der Einkommensteuer, um die sogenannte kalte Progression auszugleichen. Was das ist, lesen Sie hier.
Der Spitzensteuersatz ist noch nicht der höchste Steuersatz. Der Höchststeuersatz, auch Reichensteuersatz genannt, beträgt gegenwärtig 45 Prozent und beginnt im Steuerjahr 2025 bei einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 277.826 Euro.
Für 2025 wird der Spitzensteuersatz von 42 Prozent ab einem zu versteuernden Einkommen von 68.481 Euro bei Alleinstehenden und von 136.962 Euro bei gemeinsam veranlagten Eheleuten erhoben. Das bedeutet nicht, dass Sie bei einem jährlichen Bruttogehalt von 68.481 Euro den Spitzensteuersatz zahlen müssen. Der Spitzensteuersatz gilt, wenn nach Abzug von
noch mindestens 68.481 Euro übrig bleiben – und dann auch nur für den Teil des Einkommens, der über dieser Grenze liegt.
Liegt Ihr steuerpflichtiges Einkommen bei mindestens 277.826 Euro, müssen Sie auf den übersteigenden Teil den Höchststeuersatz zahlen. Für gemeinsam veranlagte Ehepaare gilt der Höchststeuersatz von 45 Prozent entsprechend ab einem steuerpflichtigen Einkommen von 555.652 Euro.